Mehrere Auftraggeber

| 9. Juli 2022 11:18 |
Preis: 48,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


10:31

Eine GbR, bestehend aus mehreren Personen,erteilt einem Rechtsanwalt einen Auftrag in einer Sache.
Ist der RA berechtigt, einen Zuschlag wegen mehrerer Auftraggeber zu berechnen?

9. Juli 2022 | 12:12

Antwort

von


(1350)
August-Bebel-Str. 13
33602 Bielefeld
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Sehr geehrter Ratsuchender

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Die von Ihnen gestellte Frage sorgt tatsächlich immer wieder für Diskussionen. Gem. Nr. 1008 VV RVG entsteht, wenn Autaggeber in derselben Sache mehrere Personen sind, für jede weitere Person eine 0,3 Erhöhungsgebühr.

Bei der GbR kommt es im Ergebnis darauf an, ob Auftraggeber nur die GbR selbst ist oder auch die Gesellschafter als Auftraggeber anzusehen sind. In einem Klageverfahren ist dies z.B. relativ einfach daran abzulesen, ob die Gesellschafter selbst auch klagen oder verklagt werden oder nur die GbR selbst klagt oder verklagt wird.

Wenn der Auftrag nur im Namen der GbR erteilt wurde, spricht seit der Anerkennung der GbR als (teil-)rechtsfähig ohne besondere Umstände erst einmal alles gegen den Anfall der Erhöhungsgebühr. Das war früher anders, als die Rechtsfähigkeit der GbR verneint wurde.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort zunächst weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Rückfrage vom Fragesteller 11. Juli 2022 | 10:24

Sehr geehrte Herr Rechtsanwalt,
Seit wann gilt die GbR als rechtsfreier
Danke für Ihre Antwort
Dr.Schneider

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Juli 2022 | 10:31

Sehr geehrter Herr Dr. Schneider,

die Teilrechtsfähigkeit der GbR ist seit dem Urteil des BGH vom 29. 01.2001, II ZR 331/00, anerkannt.

Nachdem der BGH früher mit der Begründung, dass im BGB kein dem § 124 I HGB entsprechende Norm vorhanden ist, die Teilrechtsfähigkeit der GbR abgelehnt hat, hat er mit dem oben genannten Urteil hier eine Kehrtwende vollzogen. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

Zitat:
a) Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, so-
weit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten
begründet.

b) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifä-
hig.

c) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürger-
lichen Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Ver-
bindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen
bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.


Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 11. Juli 2022 | 10:35

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