Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Ich gebe Ihnen Recht, daß die entsprechende Vertraulichkeitsverpflichtung mit dem Zitat der Geldbuße und diverser rechtlicher Bestimmungen zunächst einmal recht abschreckend wirkt.
Allerdings muß man sagen: Genau das ist vielfach der Zweck von Vertraulichkeitsverpflichtung in der Praxis.
Die Verpflichteten sollen von jeder Verletzung der Geheimhaltungspflichten etc. abgehalten werden, meist auch durch Vereinbarung von drastischen Klauseln die extrem hohe Vertragsstrafen enthalten (und deswegen oft unwirksam sind).
Dagegen ist bei ihrer Vertraulichkeitsverpflichtung festzustellen, daß solche Vertragsstrafenregelungen gerade nicht enthalten sind.
Im Gegenteil, bei Ihnen wird trotz der eher abschreckenden Formulierungen eigentlich nur auf die ohnehin bestehenden – und daher auch ohne vertragliche Regelung verbindlichen – Schutzvorschriften wegen persönlicher Daten Dritter etc. verwiesen.
Darüber hinaus gibt es weder eine Vertragsstrafe, noch sonstige Regelungen die ihre Haftung gegenüber dem Arbeitgeber verschärft.
Daher sehe ich keinen Grund die vorliegende Vertraulichkeitsverpflichtung nicht zu unterschreiben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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