Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider müssen erst alle Rechnungen beglichen worden sein. Lassen Sie sich diese zusenden (und auch einen eventuellen Titel gegen Sie). Wenn kein Titel existiert, könnte aber nach §25 SGB IV bereits eine Verjährung eingetreten sein.
§ 25
Verjährung
(1) 1Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. 2Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
Ich denke nicht, dass Ihnen Vorsatz unterstellt werden kann.
Fordern Sie daher die Krankenkasse auf, den Titel vorzulegen bzw. die Rechnungen und lassen das anwaltlich auf Verjährung überprüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Krankenkasse Grundversicherung
17. Januar 2022 23:01 |
Preis:
25,00 €
|
Beantwortet von
Vertragsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Guten Tag
Ich habe meine Krankenkassengrundversicherung im November 2021 Fristgerecht gekündigt. Diese Kündigung wurde mir von der Grundversicherung schriftlich bestätigt.
Im Januar 2022 erhalte ich jedoch eine weitere Prämienrechnung der Grundversicherung mit der Begründung:
Es seien noch Rechnungen aus den Jahren 2010, 2011 und 2012 offen und ich müsse diese innert der nächsten 72h bezahlen, ansonsten würde die Versicherung weiterlaufen und die Kündigung sei nichtiga.
Da Ich zum Zeitpunkt 2012 noch nicht mündig wahr, habe ich keine Unterlagen die das bestätigen.
Darüber hinaus besteht doch nur eine 5 jährige Aufbewahrungs pflicht für Rechnungen und Belege?
Vielen Dank für Ihre Antwort
FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
/5,0
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