Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt benatworten.
Eine konkrete Antwort ist ohne Kenntnis des Bescheids und der Kostensatzung der Gemeinde und ohne Kenntnis des Inhalts Ihres Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages nicht möglich.
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Sie als Halter des Fahrzeugs, dessen Betriebsstoffe ausgelaufen sind, die Kosten des Einsatzes zu tragen haben (§ 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Feuerwehrgesetz [FwG] Baden-Württemberg).
Bei einer unbilligen Härte kann vom Verlangen des Kostenersatzes abgesehen werden (§ 34 Abs. 3 FwG).
Auf ein Verschulden kommt es nicht an.
Beachten Sie, dass die Kfz Haftpflichtversicherung grundsätzlich eintrittspflichtig ist.
Es kann also sein, dass Sie persönlich nicht zahlen müssen.
Ob Art und Umfang des Einsatzes erforderlich waren, ist gerichtlich überprüfbar.
Es ist nicht sonderlich aussichtsreich, dass Sie überhaupt nichts zahlen müssen.
Bei der Höhe ist eventuell etwas zu machen.
Beachten Sie, dass ein Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat und eine abweisende Entscheidung Kosten verursacht.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
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