Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Die von Ihnen gewünschte Gesellschaftsgründung ist nicht möglich. Die Partnerschaftsgesellschaft muss Ihren Sitz in Deutschland haben. Sie können als Partner vom Ausland aus arbeiten, die Gesellschaft muss aber in Deutschland Ihren Sitz haben.
Dies ergibt sich praktisch daraus, dass es eine deutsche Gesellschaftsform ist und zweitens daraus, dass eine Eintragung ins Partnerschaftsregister erfolgt und die Eintragung in dem Bezirk des Amtsgerichts erfolgt, in dem die Gesellschaft Ihren Sitz hat.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Jetzt haben Sie meine Frage leider falsch verstanden. Dass die Gesellschaft ihren Sitz im Ausland hat und unter ausländischem Recht steht ist Fakt. Denn eine Gesellschaft hat üblicherweise ihren Sitz immer dort, wo die Geschäftsleitung sitzt.
Meine Frage war nur: Muss die Gesellschaft zusätzlich im Deutschen Handelsregister eingetragen werden? Und darf sie sich in Deutschland Partnergesellschaft nennen?
Sehr geehrter Fragesteller,
wegen des Missverständnisses bitte ich um Entschuldigung.
Eine Gesellschaft können Sie nur in das entsprechende Register eintragen lassen, wenn es sich um eine deutsche Gesellschaft handelt. Das bedeutet Dir ausländische Gesellschaft können Sie in Deutschland nicht eintragen lassen. Sie könnten natürlich eine weitere deutsche Gesellschaft gründen, dies ist aber wohl nicht beabsichtigt.
Eine Partnerschaftsgesellschaft wird nicht in das Handelsregister eingetragen, sondern in das Partnerschaftsregister. Und das Partnerschaftsgesetz geht von natürlichen Personen als Partner aus.
Ich bedaure, dass ich Ihnen keine bessere Antwort geben kann.
Wenn Sie weitere Fragen zu potentiellen Rechtsformen haben, können Sie mich gerne per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt