Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach derzeitiger Rechtslage habe ich ebenfalls keine Bedenken, dass die Kosten für den Kabelanschluss in den Nebenkosten auf Sie umgelegt werden dürfen. Die Umlage dieser Kosten auf die Mieter ist so auch derzeit nach § 2 Nr. 15 Betriebskost-nverordnung zulässig. Das ist allerdings so nur noch bis zum 30.06.2024 vorgesehen.
Danach kann eine Umlage nur noch erfolgen, wenn es dazu nach Maßgabe von § 71 TKG eine Vereinbarung mit dem Vermieter gibt. Auch diese Vereinbarungen können dann künftig eigenständig und losgelöst vom Mietvertrag gekündigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
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Sehr verehrte Frau Stadler,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Können Sie bitte noch auf das „Sparsamkeitsgebot" eingehen?
Das scheint bei dem deutlichen Übermaß an Breitbandangeboten (LTE, VDSL, Kabel) hier gar keine Rolle zu spielen, was aber doch eigentlich bei so kleinen, billigen Wohnungen gar nicht sein darf.
Ich danke Ihnen, dass Sie erneut Zeit für mich hatten.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:
Da die Kosten für den Kabelanschluss unter das Nebenkostenprivileg fallen spielt das Sparsamkeitsgebot in diesem Zusammenhang keine Rolle, die Kosten dürfen umgelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-