Sehr geehrte Damen und Herren,
Einfamilienhaus, Baufertigstellung 2014. Bauvertrag nach VOB von 10.06.2013.
Wir haben Kondenswasser an mehreren Stellen der Dachschräge im bewohnten OG, erste Feststellung Januar 2019 und mündliche Mitteilung an ausführende Holzbaufirma.
Schriftliche Mängelanzeige noch nicht erfolgt.
Die nicht ordnungsgemäße Ausführung des Gewerkes scheint die Ursache des Schadens zu sein. Nach Einschätzung mehrerer befragter Experten, wird eine nicht ausgeführte Luftdichtheitsbahn und/oder unsachgemäße Abdichtung der Anschlüsse der Grund für die Kondensation sein. Hersteller Linitherm der Aufsparendämmung hatte wohl bis 2010 eine Verlegeanleitung ohne die Luftdichtfolie, ( Voraussetzung separate luftdichte Abdichtung an Traufe und Ortgang) danach aber die Anleitung angepasst und mit Folie empfohlen.
Meine Frage, ob der Rechtsweg noch gute Aussichten auf Erfolg bringen kann oder eine einvernehmliche Sanierungslösung ( evtl.Kostenteilung)
, gemeinsam mit der Holzbau- Firma die bessere Lösung wäre.
Danke vorab und freundliche Grüße
wenn es keine abweichenden vertraglichen Regelungen geben sollte, haben wir hier mit 634 a BGB ein Problem:
"(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren
1.
vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3.
im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme. (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein."
Zwar kann die Verjährung auf durch Verhandlungen nach den §§ 195 ff. BGB gehemmt sein. Wenn aber die Mängelanzeige schon zweifelhaft ist, scheint ein Vergleich und eine gütlich Lösung wahrhaft überdenkenswert.
Zumal selbst die alleinige Anzeige des Mangels die Verjährung nicht hemmt.