Nennung von Markennamen

| 21. Februar 2008 16:59 |
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Medienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Kay Fietkau

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir entwickeln z.Z. einen Online-Service für Mode, Stil und Kleidung. Das Konzept sieht vor, daß Benutzer - nach einmaliger Registrierung - selbsterstellte Fotos von Ihren Kleidungsstilen einstellen und hierzu verschiedene Angaben machen können. Unter anderem können zu jedem eingestellten Beitrag die einzelnen Kleidungsstücke unter Angabe der Marke / des Herstellers genannt werden. Diese Angaben werden tabellarisch in direkter Nähe des Fotos eingestellt. Die Tabelle wird in der Form / Kleidungsstück / Marke / ausgegeben. Unmittelbar unter der Tabelle wird folgender Hinweis plaziert:

"Markennamen und geschützte Warenzeichen sind Eigentum ihrer jeweiligen Inhaber. Die Nennung von Markennamen und geschützter Warenzeichen hat lediglich beschreibenden Charakter. Genannte Marken stehen in keinerlei Partnerschaft oder Kooperation zu %PROJEKTNAME%. Die Angabe der Marken erfolgt durch den jeweiligen Autor/Nutzer. Irrtümer vorbehalten."

Alle eingestellten Beiträge werden von uns überprüft. Text- und Fotomaterial sind frei von jeglicher Form von obszönen, pornographischen, gewaltverherrlichenden oder sonst jugendgefährdenden Begriffen und Darstellungen.

Frage:
Ist die Nennung von Markennamen im Zusammenhang mit der Anzeige des Fotos und der Positionierung des Hinweises so in Ordnung, oder würden wir hierdurch bereits gegen das Markenschutzgesetz verstoßen?

Vorab vielen Dank für Ihre Unterstützung.

-- Einsatz geändert am 22.02.2008 13:06:35

Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:


Ausgangspunkt ist hier § 14 Absatz 2 MarkenG (Gesetzestext siehe unten). Demnach ist jedermann die Nutzung einer geschützten Marke im geschäftlichen Verkehr ohne die Zustimmung des Inhabers der Markenrechte untersagt.

Demnach gilt es zunächst grundsätzlich festzustellen, ob Sie den Online-Service geschäftlich oder privat betreiben. Handelt es sich um ein rein privates Forum, scheidet eine Markenverletzung grundsätzlich aus.

Allgemein ist ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bei allen wirtschaftlichen Tätigkeiten gegeben, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszweckes dienen. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs wird dabei weit ausgelegt. Hiervon erfasst wird jede selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Eine Gewinnerzielung ist nicht erforderlich, nicht einmal ein Handeln gegen Entgelt.

Den Gegensatz dazu bildet die Eigenschaft des Verbrauchers, sozusagen der private Verkehr. Privat ist, was sich im Bereich des Einzelnen außerhalb von Erwerb und Berufsausübung abspielt. Dazu gehören beispielsweise Geschäfte des täglichen Lebens zur Deckung des eigenen privaten Bedarfs oder der privaten Unterhaltung.

Ob eine gewerbliche oder private Tätigkeit vorliegt, ist immer im Einzelfall unter Kenntnis aller Umstände zu entscheiden. Ihren bisherigen Angaben zufolge spricht vieles für eine private Tätigkeit, da Sie hiermit keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen sondern lediglich Styling-Tipps etc. geben.


Geht man hingegen von einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von § 14 Absatz 2 MarkenG aus, gilt es als nächstes zu klären, ob die von Ihnen beschriebene Tätigkeit nach § 14 Absatz 2 MarkenG untersagt ist.

Nach § 14 Absatz 2 MarkenG ist die Benutzung von fremden Marken oder Zeichen, die fremden Marken zum Verwechseln ähnlich sind, untersagt. Der Begriff der Benutzung wird grundsätzlich sehr weitgefasst. Die häufigsten Nutzungsmöglichkeiten sind in den Absätzen 3 und 4 des § 14 MarkenG dargestellt.

§ 14 erhält jedoch durch § 23 MarkenG eine Einschränkung. Demnach ist es zulässig, im geschäftlichen Verkehr eine Marke oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen.

Dies ist in Ihrem Fall einschlägig. Dies ergibt sich bereits aus der von Ihnen verwendeten Anmerkung. Diese Anmerkung stellt eindeutig klar, dass die Verwendung der Marken im Rahmen Ihres Online-Services rein beschreibende Funktion hat.

Sie verstoßen daher nicht gegen das MarkenG.

Ich hoffe, Ihnen mit den vorstehenden Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben.


Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.


Mit freundlichen Grüßen

Kay Fietkau
Rechtsanwalt


Anhang – Gesetzestext
§ 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,

2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder

3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,

2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,

4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,

5. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,

2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder

3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,

wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.


§ 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben, Ersatzteilgeschäft

Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr

1.dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,

2.ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder

3.die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,

sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

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