Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, Sie sollten es innerhalb der Klagefrist nochmals außergerichtlich versuchen. Sollte das nicht innerhalb von zwei Wochen funktionieren, sollten Sie einen Anwalt/eine Anwältin mit der Prüfung der Klage beauftragen.
Im Einzelnen:
§ 56 des Infektionsschutzgesetzes regelt die Einzelheiten.
Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird die Entschädigung abweichend davon in Höhe von 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt.
Bei Selbständigen etc. ist ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen.
Wichtig ist folgrndes: Selbständige etc., deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme im Sinne einer Quarantäne ruht, erhalten neben der Entschädigung nach auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.
Das müsste nochmals hilfsweise als Antrag von Ihnen sicherheitshalber gestellt werden, unter Bezugnahme auf die bereits eingereichten Unterlagen. Aber das bisherige wäre als dahingehender Antrag auszulegen, was konkludent unerklärt wurde.
Liegenschaftskosten, Versicherungen, Abzahlungen usw. sind also durchaus zu berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Was meinen Sie mit "Aber das bisherige wäre als dahingehender Antrag auszulegen, was konkludent unerklärt wurde." Also dieses "konkludent unerklärt" ? Das verstehe ich nicht.
Sehr geehrter Fragesteller,
das war leider ein Tippfehler bzw. einer der Spracherkennung - sollte heißen:
"... was konkludent erklärt wurde."
"Konkludent" meint im Rechtssinne durch schlüssiges Verhalten - es wurde hier in schlüssiger Weise das mit beantragt.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt