Kauf eines E-Bikes auf Ebay-Kleinanzeiger

| 17. Juni 2021 09:47 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe vor einer Woche ein E-Bike (750€) von Privat gekauft, das wie folgt auf Ebay-Kleinanzeiger inseriert war: „ E-Bike....26" Zoll – fast neu, unbenutzt, war meiner Mutter zu groß, steht seither nur in der Garage..." - Kaufentscheidend für mich war die Angabe 26" und natürlich „fast neu, unbenutzt". Am 7.6. online entdeckt, Abholtermin für den folgenden Tag (online) vereinbart. Ich habe auf eine Fahrt vor Ort verzichtet, da das Rad noch nicht angemessen eingestellt war und ich das für gefährlich hielt. Mein Mann wollte allerdings auf eine kurze Fahrt nicht verzichten und fuhr trotz völlig ungeeigneter Einstellung (Knie streiften am Lenker) eine Runde um den Häuserblock. In diesen wenigen Minuten konnte er technisch nichts Auffälliges feststellen. Der Verkäufer gab uns noch ein User-Manual von Bosch mit, was allerdings absurd war, wie sich im Nachhinein herausstellte, da an dem Rad keinerlei Komponenten von Bosch verbaut waren. Sieht aus, wie ein zusätzliches Täuschungsmanöver! Andere Unterlagen zu dem Rad gab es nicht. - 2 Tage später machte ich die erste Fahrt mit dem Rad, nachdem es meiner Statur entsprechend eingestellt worden war. Dann nahm das Desaster seinen Lauf: 1. das Rad war ein 28" Zoll Rad und nicht wie angegeben und von mir favorisiert ein 26" Zoll Rad! - 2. wurde entdeckt, dass das mitgegebene User-Manual von Bosch nicht zu dem Rad gehörte. - 3. Das zügige „erklimmen" eines Berges/oder auch nur leichten Anstieges war mit diesem Rad nur mit äußerster Anstrengung möglich, bzw. nur teilweise bis gar nicht! Der Motor ruckte (wie Aus/An) ständig bis aller Schwung letztlich auf O versiegte! Aber auch auf der Ebene gab es beständig diese Aussetzer. In den unteren Gängen war das deutlicher, als in den höheren Gängen. Der 1. Gang ließ sich kein einziges Mal problemlos einlegen, er ratterte bis zu einem KM weit geräuschvoll mit, bis er endlich einrastete usw. Schaltet man unter diesen Umständen am Berg auf 1 ist man von Anfang an verloren! Lt. des Mechanikers einer Rad-Werkstatt ist das ein MOTORSCHADEN, zumindest einer Komponente davon, evtl. des „Drehmomentsensors". Genauer könne das erst nach Zerlegung des Motors diagnostiziert werden! - Fazit: Dieses Rad ist technisch/ elektronisch in einem schlechten Zustand! Der Mechaniker hielt einen Motortausch für erforderlich! - Von wegen „fast neues, UNBENUTZTES Bike", wie vom Verkäufer beworben! Derartige Defekte ergeben sich nicht vom In-der-Garage-stehen wie von selbst! - Der Verkäufer, darhingehend informiert, stellt sich leider taub und völlig uneinsichtig. - Nun die Frage aller Fragen: Kann ich von diesem Kauf zurück treten? Wie mache ich das? - Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht geschlossen. Der Kauf wurde online angebahnt, wie gesagt.

17. Juni 2021 | 10:23

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Auch wenn kein schriftlich fixierter Kaufvertrag existiert, so ist zwischen Ihnen und dem Verkäufer ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB geschlossen worden.

Das E-Bike weist einen Zustand auf, der einen sog. Sachmangel i.S.d. § 434 BGB darstellt. Sowohl die falsche Zoll-Angabe als auch der Zustand des Motors sind so, dass weder die vereinbarte Beschaffenheit noch eine übliche Beschaffenheit eines E-Bikes vorliegt.

Da also Sachmängel vorliegen, führt dies gem. § 437 BGB zu Rechten Ihrerseits als Käuferin, die auch nicht wirksam ausgeschlossen worden sind.

Primär haben Sie gem. § 439 BGB das Recht zur sog. Nacherfüllung, d.h. der Verkäufer muss die von Ihnen zu bezeichnenden Mängeln fachgerecht innerhalb einer Frist, die 14 Tage nicht unterschreiten sollte, beseitigen.

Wie er dieses anstellt, muss ihm überlassen werden. Ohne dass dem Verkäufer die Möglichkeit eingeräumt wird, die Mängel zu beseitigen, stehe Ihnen weitere Rechte, wie etwa das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder aber Schadensersatz geltend zu machen (§ 437 BGB) nicht zu.

Erst dann, wenn der Verkäufer innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist die Mängel nicht beseitigt hat, können Sie danach mit einem weiteren Schreiben etwa vom Vertrag zurücktreten.

Sie könnten also etwa zunächst wie folgt formulieren:

Nacherfüllungsaufforderung

Per Einwurf-Einschreiben



An Verkäufer



Mängel am E-Bike



Sehr geehrter Herr....



mit Kaufvertrag vom (Datum) habe ich bei Ihnen das E-Bike, Marke , Gerätenummer zum Preis von EUR gekauft. Sie haben angegeben, dass das Rad eine Größe von 26 Zoll hat, fast neu ist und unbenutzt.

Ich habe nunmehr bei dem ersten Versuch der Nutzung des E-Bikes festgestellt, dass es sich nicht um ein Rad mit der Größe 26 Zoll handelt. Zudem ruckelt der Motor , er hat zudem Aussetzer und die Gänge lassen sich nicht problemlos schalten. Dies sind erhebliche Mängel.

Ich möchte Sie bitten, diese Mängel umgehend, spätestens bis zum 2.7.2021, zu beheben. Das Rad steht zur Durchführung der Mängelbeseitigung zu Ihrer Verfügung und kann von Ihnen bei mir abgeholt werden.



Sollten Sie meiner Bitte innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommen, werde ich vom Kaufvertrag zurücktreten und mir ein Ersatzgerät beschaffen. Die Kosten der Ersatzbeschaffung berechne ich Ihnen.



Mit freundlichen Grüßen



Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein


Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Bewertung des Fragestellers 20. Juni 2021 | 13:30

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