in unserem notariellem Erbvertrag §3 wurde folgendes vereinbart:
"Über die Erbfolge nach dem Tode des Längstlebenden von uns wollen wir gegenwärtig keine bindende Regelung
treffen.
Der Überlebende hat also das Recht, über das beiderseitige Vermögen, das sich in seiner Hand vereinigt, nach seinem freien Ermessen zu testieren.
Sollte eine solche letztwillige Verfügung beim Tode des Längstlebenden nicht vorhanden sein, so soll dessen Nachlassvermögen an:..............."
Meine Frage
Der Längstlebender möchte jetzt nach seinem Ermessen neu testieren.
Soll dieses unbedingt notariell geschehen oder reicht es handschriftlich zu testieren.
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein handschriftliches Testament reicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.