Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage und das entgegengebrachte Vertrauen.
Zunächst ist zu prüfen, ob Sie den Tatbestand des § 94 Abs. 1 Nr. 4 AMG
durch Ihre Bestellung erfüllt haben. Danach ist grds. ein „Handel treiben“ mit einem verschreibungspflichtigen Medikament erforderlich.
Nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung ist Finasterid verschreibungspflichtig. Da Sie jedoch keinen Handel damit treiben, entfällt diese Alternative und sie würden hier keine Ordnungswidrigkeit zu diesem Vorwurf begehen.
Da in diesem Fall § 94 Abs. I Nr. 4 AMG
nicht einschlägig ist, würde auch der Vorwurf des Bannbruchs entfallen.
Das OLG Düsseldorf hat 1977 entschieden, dass, wer illegal eingeführte Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch erwirbt, keine Steuerhehlerei iS der AO 1977 § 372, AO
1977 § 374
begeht. Zudem dürfte der Vorsatz hinsichtlich einer Steuerhehlerei/eines Bannbruchs bei Ihnen nicht vorliegen.
Allerdings kann der Zoll die Einfuhr verschreibungspflichtiger Medikamente unabhängig von den o.g. Regelungen nach den sog.VuB-Bestimmungen (Verbote und Beschränkungen) unterbinden. Hier dürfte auch das Finasterid fallen, wobei dabei auch die Einfuhr aus EU-Ländern betroffen ist. Dabei kann der Zoll, unabhängig von einer Ordnungswidrigkeit oder einem strafrechtlichen Verfahren, die Vernichtung oder Einziehung von Arzneimitteln in Gang setzen, wenn
• es sich nicht um zugelassene Arzneimittel handelt
• wenn die Einfuhr dieser Arzneimittel nicht erlaubt ist (sog. Einfuhrerlaubnis)
• wenn Arzneimittel nicht entsprechend den Vorschriften des AMG gekennzeichnet und
• nicht mit einem Beipackzettel in deutscher Sprache versehen sind.
Ich hoffe, Ihre Fragen hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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Antwort
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