Sehr geehrte Fragestellerin,
ich darf Sie beruhigen: Wenn Sie angezeigt worden wären, dann hätten Sie schon längst etwas von der Polizei oder Staatsanwaltschaft gehört.
Ihre damalige IP-Adresse ist auch nicht mehr nachzuverfolgen - diese Daten werden nur für kurze Zeit gespeichert, und eine IP-Adresse muss vom Provider ohnehin nur bei Straftaten von einigem Gewicht herausgegeben werden.
Die erste Frage aber wäre, weswegen Sie hätten angezeigt werden können. Das Anlegen eines sog. Fake-Accounts ist nicht strafbar.
Und nur weil Sie noch dreimal versucht haben, über das Internet Kontakt aufzunehmen, ist auch der Tatbestand des § 238 StGB nicht erfüllt:
https://dejure.org/gesetze/StGB/238.html
Auf Sie kommt nach dem, was Sie geschildert haben, also nichts zu.
Wenn noch etwas unklar geblieben ist, so fragen Sie gerne nach. Vorerst verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Dennoch wollte ich mir sichergehen:
Ist sowas mit 3-4 Versuche nicht einfache Nachstellung?
Was ist wenn die Person damit zur Polizei gegangen ist und sagt, dass sie Angst hätte (man weiß nie)?
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre freundliche Nachfrage!
Dann sollte die Person eher zum Arzt als zur Polizei gehen:)
Mit einigen Nachrichten per Mail ist der Tatbestand der Nachstellung ("Stalking") ganz sicher nicht erfüllt. Hier kommt es nicht nur auf das subjektive Empfinden an, sondern es muss auch objektive Anhaltspunkte geben.
Mit ein paar unerwünschten (was Sie beim ersten Mal ja noch gar nicht wissen konnten) Emails haben Sie dieser Person ganz bestimmt nicht "in einer Weise" nachgestellt, die geeignet wäre, "die Lebensgestaltung" dieser Person zu beeinträchtigen, und schon gar nicht "schwerwiegend", und in zwei vergeblichen Versuchen zur Kontaktaufnahme ist auch keine "Beharrlichkeit" zu sehen.
Anhand der tatsächlichen unter den Tatbestand des § 238 StGB subsumierbaren Fällen (dauernde Telefonanrufe zu jeder Tag- und Nachtzeit, ständiges Auftauchen vor der Wohnung oder am Arbeitsplatz, unzählige Mails oder Briefe, Belästigen der Nachbarn oder Freunde zur Kontaktherstellung etc.) sehen Sie, dass auf jeden Fall gewisse Grenzen des normalen Miteinanders überschritten werden müssen, bevor man überhaupt von Nachstellung sprechen kann.
Auch der von Ihnen gedachte "einfache" Fall muss bestimmte Verhaltensweisen beinhalten, damit eine Nachstellung im Sinne des § 238 StGB vorliegen kann.
Selbst wenn man Ihre Mails als Versuch der Kontaktaufnahme "unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln" im Sinne des § 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB werten würde, fehlt es auf jeden Fall an der "Beharrlichkeit", denn das hieße: Trotz klarer Absage immer wieder. Das aber ist nach Ihren Angaben keinesfalls gegeben.
Und wie gesagt: Wenn die Person zur Polizei gegangen wäre, dann hätten Sie schon längst einen Anhörungsbogen von der Polizei erhalten. Da das Ganze aber schon so lange zurückliegt, kann hier auch nichts mehr kommen, denn nach Monaten ließe sich der Beweis (IP-Adresse zur Nachberfolgung und Identifizierung des Mail-Verfassers) nicht mehr führen.
Bitte machen Sie sich keine Sorgen!
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe mit freundlichem Gruß!
EvD