Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich haftet der Autor für die Inhalte und Wikipedia erst nach Kenntnis von der Rechtswidrigkeit. Wenn der Autor nach außen nicht bekannt ist, oder erkennbar ist, dann wird man nur Wikipedia in Anspruch nehmen können. Soweit mir bekannt ist erfolgt kein Rückgriff durch Wikipedia auf die ehrenamtlichen Autoren.
Zu Ihren konkreten Fragen:
NetzDG:
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) findet weder für Sie persönlich, noch auf Wikipedia Anwendung.
So heißt es in § 1 (1) des NetzDG:
Zitat:Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes.
Wenn das NetzDG Anwendung finden würde, so müsste der Anbieter Beschwerden unverzüglich prüfen und bei einem Verstoß entfernen. Diese Pflicht gilt allerdings nur für Beiträge, die die in § 1 (3) NetzDG genannten Straftatbestände erfüllen. Insoweit käme es entscheidend auf die genauen Inhalte an und warum Sie ab 18 sind. Wie dargestellt ist dies für Ihre Tätigkeit aber egal, da es nicht auf Sie Anwendung findet.
Jugendschutzgesetz:
Das Jugendschutzgesetz gilt insoweit nur für Trägermedien (offline Medien) wie zB USB Sticks, DVDs, BlueRay - in Abgrenzung zu den Telemedien - vgl. § 11 - 16 JuSchG. Insoweit würde für Sie der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) von wesentlicher Bedeutung sein, siehe § 16 JuSchG.
Dabei gilt insbesondere § 12 JMStV, wonach - wenn einschlägig - Sie auf die Kennzeichnung nach dem Jugenschutzgesetz in dem Beitrag deutlich hinweisen müssen. Ich meine, dass diese Bestimmung für Sie als Autor auf Wikipedia keine Anwendung findet. Wenn Sie aber auf der sicheren Seite sein wollen, so sollten Sie vorab darauf hinweisen, dass es sich bei dem Film / Spiel um ein entsprechenden Inhalt nach dem JuSchG handelt.
Eine pauschale Aussage ist insoweit leider nicht möglich, da es auf den konkreten Inhalt und die Darstellung ankommt. Lassen Sie mir gerne ein Beispiel zukommen und ich würde Ihnen meine Einschätzung hierfür zukommen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Herzlichste Grüße