Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Die von Ihnen gefundene Rechtsprechung ist sicher ein Anhaltspunkt, doch ist dabei zu beachten, dass es in der Entscheidung um die Frage des Mitverschuldend bei einem Verkehrsunfall geht und sich die Entscheidung primär mit der Anwendung der StVO und des StVG beschäftigt. Daher ist damit nicht zwingend gesagt, dass es für eine öffentlich- rechtliche Verantwortlichkeit der Stadt keiner Widmung bedarf.
Das Vorliegen von Baulasten macht die Straße nicht zwingend öffentlich, ist aber schon auch als Argumentation heranzuziehen.
Als Argumentationsgrundlage kann sie aber schon dienen, um ggf. eine Widmung durchzusetzen.
Sie sollten daher zunächst genau und schriftlich die Rechtsverhältnisse an der Straße von der Stadt erfragen/ sich bestätigen lassen. Dann müssten Sie ggf.Klage beim Verwaltungsgericht auf die Feststellung des Status der Straße erheben. Je nachdem ergibt sich dann eine Pflicht der Stadt. Möglich ist ggf. auch eine Verpflichtungsklage gegen die Stadt auf Widmung.
Die Erfolgsaussichten sind fraglich, da der Status als Privatstrasse ja eigentlich feststeht. Zudem ist zu bedenken, ob es wirklich im Interesse der Eigentümer steht, eine öffentliche Straße zu erlangen.
Ideal wäre natürlich ein einiges Vorgehen, denn ein einzelnes Mitglied kann nicht zwingend klagen. Dazu müsste man die genauen Eigentumsverhältnisse zunächst im Grundbuch feststellen.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt, Rechtsanwältin
Status Zufahrtstraße zu Hinterliegergrundstück
Verkehrsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth
Ich besitze in Baden Württemberg ein Reiheneckhaus welches über nur eine "halböffentliche" Zufahrtstrasse erreichbar ist. Die Flurstücke der Zufahrtstraße befinden sich im Besitz mehrerer Eigentümer die total zerstritten sind. Der Zustand der Straße ist sehr schlecht, nur Schotter mit tw. tiefen Schlaglöchern. Die Stadt Wendlingen zieht sich total aus der Verantwortung und behauptet diese Straße sei reine Privatstrasse, was meines Erachtens nicht haltbar ist. Die Straße enthält außer dem Straßenschild "Notzinger Straße 2-18" keinerlei Beschilderung (kein Hinweis auf Privatstrasse).
Es gibt eingetragene verwaltungsrechtliche Baulasten die prinzipiell die Zufahrt für die Anwohner regeln.
Ich bin der Meinung das es bereits einige BGH-Rechtsprechungen gibt z.Bsp. BGH vom 25.04.1972:
Eine Straße ist öffentlich im Sinne des Verkehrsrechts (§1 StVG
, $ 1 StVO a.F. ), wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten (hier mehrere) tatsächlich für jedermann zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Keine Rolle spielt dagegen , ob eine Widmung vorliegt (Urteil BGH vom 10. Juni 1969 - VI ZR 35/68
- VersR 1969, 832
und die dort genannten weiteren Entscheidungen des BGH).
Die von mir genannte Straße wird vollumfänglich von jedermann genutzt (Anwohner, Lieferdienste, Postdienst, Handwerker, Möbeldienste, Sozialdienste...... und ist deshalb aus meiner Sicht eine öffentliche Straße.
Meine Bestreben ist, dass die Stadt Wendlingen bzgl. des miserablen Zustandes der Straße tätig wird und entweder die Eigentümer der Straßen-Flurstücke verpflichtend dazu bringt diese Straße in eine Verkehrssicheren Zustand zu bringen, oder die Stadt hierzu selbst tätig werden muss falls dies bei einer öffentlichen Straße rechtlich gegeben ist.