Anwalt verweigert Erledigungsschrieben nach ausserger. Einigung (Vollstreckung)

11. September 2020 10:32 |
Preis: 48,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin nach einer Erkrankung im Jahr 2013 und der anschließenden Kündigung der Privaten Krankenversicherung unverhofft zu Schulden in fünfstelliger Höhe gekommen.

2018 erfuhren Bekannte davon und boten mir 1/3 der Gesamtsumme der Schulden an zu leihen bis ich wieder einer Vollzeitstelle habe um es zurück zu bezahlen.

Mit einem Beratungshilfeschein des Amtsgericht konnte ich einen Anwalt gewinnen die Gläubiger anzuschreiben und mit einem Schuldenbereinigungsplan (Quote 30%) zu verhandeln.
Es haben alle Schuldner zugestimmt und Anfang 2019 wurden alle Beträge ausgeschüttet. Von fast allen Gläubigern erhielt ich den Vollstreckungstitel mit einem Erledigungsschreiben zurück. 
Nur ein Anwalt sagte mir ich könne den Vollstreckungsbescheid bei ihm abholen, ein Erledigungsschreiben wird er mir nicht schreiben, ich habe wiederholt nachgefragt der Anwalt bleibt bei dieser Aussage. Selbiger Anwalt hat zuvor eine Kontopfändung veranlasst die durch das Pfändungsschutzkonto und dem geringen Verdienst jedoch erfolglos blieb.
Nachdem nun über ein Jahr vergangen ist und die Kontopfändung noch immer im System der Hausbank steht, hatte ich auf Nachfrage bei meiner Bank erfahren, dass ohne Erledigungsschreiben des Anwalts keine Aufhebung der Kontopfändung möglich sei. Ich vermute das dies ebenfalls die Löschung bei der Schufa betrifft.
Welche Möglichkeiten habe ich bei weiterer Weigerung des Anwalts ein Erledigungsschreiben zu verfassen die unrechtmäßige Kontopfändung (Vollstreckungstitel habe ich im Original vom Anwalt erhalten) aufheben zu lassen und darüber hinaus auch die Schufa von der Erledigung zu überzeugen?

11. September 2020 | 11:32

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

In solchen Fällen haben Sie zunächst Anspruch auf Herausgabe des Vollstreckungstitels (siehe § 757 ZPO und § 371 BGB ). Ein Verschicken wird nicht geschuldet.

Das Erledigungsschreiben stellt rechtlich eine Quittung dar, die Ihnen nach § 368 BGB auf Anforderung in Schriftform, d.h. im Original und unterschrieben, zu erteilen ist.

Bitte beachten Sie aber, dass Schuldner nicht der Anwalt ist, sondern der dahinterstehende Gläubiger.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


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