Mein Vater überschrieb mir im Juni 2016 zwei immobilien, um deren Bewirtschaftung ich mich seit 15 Jahren gekümmert hatte. Anstatt sie mir zu schenken lies er sich in gleicher notarieller Urkunde eine lebenslange Rente von 1.000 € eintragen. Die Mieten dieser Objekte sind meine einzige Einnahmequelle. Eine Immobilie behielt er. Bezüglich dieses Objekts wurde in dem Notarvertrag der Wert meiner Arbeiten festgelegt und zusätzlich, dass ich dieses Haus zu einem späteren Zeitpunkt entweder schenkweise, oder ebenfalls gegen Bezahlung erhalten sollte, wobei meine bisher getätigten Arbeiten und Investitionen angerechnet werden sollten.
Im Oktober 2018 überlegte er es sich aus mir unbekannten Gründen anders und versuchte den Vertrag mit Hilfe eines Rechtsanwaltes anzufechten um mir die zwei überschriebenen Immobilien wieder abzunehmen. Er ließ mir ausrichten, dass er seine Häuser zurückhaben will und zusätzlich, dass ich mein Geld welches ich in das ihm verbliebene Haus investiert hatte nicht wiedersehen werde. Diese Immobilie würde ich auch nie bekommen.
Darüber hinaus widerrief er sein Testament, welches mich zum Alleinerben machte.
Da wie angesprochen diese Immobilien meine einzige Einnahmequelle sind und ich mehrere Darlehen meines Vaters übernommen hatte wäre ohne Gegenwehr meinerseits die Situation entstanden, dass mein Vater mich finanziell vollkommen ruiniert hätte.
Ich konnte mir dies nicht ohne Gegenwehr gefallen lassen und reichte Klage ein. Die Gerichtskosten beliefen sich auf über 4.000€ und die Anwaltskosten bisher auf etwa 7.000€.
In der Verhandlung wurde festgestellt, dass die Anfechtung des Vertrages durch meinen Vater nicht durchgehen wird und dass ich einen Anspruch auf meine Investierten Gelder gegen meinen Vater habe.
Kann ich die von mir gezahlten Gerichtskosten und Anwaltskosten steuerlich in voller Höhe geltend machen?
solange Rechtsverfolgungskosten, also Gerichtskosten und Anwaltskosten im Zusammenhang mit einer Einkunftsart aus § 2 I Nr. 1 bis 7 EStG
anfallen, sind diese grundsätzlich als Werbungskosten / Betriebskosten auch abzugsfähig.
Bei Ihnen dürfte dies der Abzug von Werbungskosten nach § 9 EStG
sein, soweit Sie hier zuvor Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung aus § 2 I Nr. 6 EStG
erzielt haben und den Erhalt dieser Einnahmequelle nur verteidigt / gesichert haben.