Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ein Hinweis: Das 123.recht.de-System basiert auf einem Algorithmus, es ist also Zufall, dass dieselbe Anwältin, die Ihre erste Frage beantwortet hat, nunmehr auch Ihre heutige Frage zugeteilt bekommen hat.
Ich bin aber froh darüber, denn ich möchte Ihnen empfehlen, sich gegen diese Antwort der Uni auf jeden Fall zur Wehr zu setzen bzw. nachzufragen, auf welcher Rechtsgrundlage die Gebührenanforderung beruht.
Mit der nun präsentierten Antwort scheint die Uni Sie dafür "bestrafen" zu wollen, dass der erste Prüfungsversuch nicht geklappt hat. Sie haben nach der Prüfungsordnung aber ganz klar das Recht auf einen zweiten Versuch, das ist keine Gnade, die Ihnen da zuteil wird. Insofern erscheint es wie eine finanzielle Rache, dass der zweite Termin dann in das nächste Semester verlegt wird mit der besagten Kostenfolge.
Auf mich wirkt das unredlich, und die Uni zieht sich auf eine rein formale Position zurück. Dass sie sich dabei aber offenbar selbst nicht ganz (rechtlich) sicher ist, zeigt das Angebot auf "Kulanz".
Doch auch das will mir nicht einleuchten. Für Sie hat insofern kein "neues Semester" begonnen, und außer der Prüfung haben Sie auch an nichts teilgenommen und irgendwelche Kosten verursacht. Da haben Sie aus meiner Sicht völlig recht. Es ist ein rein formalistisches Argument, dass das Semester ja nun wieder begonnen habe und Sie deshalb die Semester- und AStA-Gebühren zahlen müssten.
Es ist - wie gesagt - nicht Ihre Schuld, dass der Zweitprüfungstermin an den Anfang des neuen Semesters anstatt an das Ende Ihres letzten Vollsemesters gelegt wurde. Dadurch entsteht genau dieser Eindruck, dass Sie letztlich zu einer Prüfungsgebühr herangezogen werden sollen - aber auch dafür gibt es keine Rechtsgrundlage, es sei denn, die Prüfungsordnung sieht eine solche Gebühr für den zweiten Versuch vor. Das muss die Uni Ihnen aber darlegen.
Für die Festlegung des zweiten Prüfungstermins im neuen Semester können Sie nichts - diese Festlegung ist willkürlich und die daraus resultierende Kostenfolge ist inakzeptabel. Es sei denn, in den Verwaltungsvorschriften steht das so. Das muss die Uni Ihnen gegenüber aber belegen.
Mein Rat: Schreiben Sie an die Uni einen Brief, in dem Sie meine Antwort übernehmen. Wenn die Uni dann immer noch nicht einlenkt, wenden Sie sich über rainevdorrien@gmail.com noch einmal an mich.
Alles Gute und freundliche Grüße!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin
Lehrbeauftragte an der Universität Koblenz
Vielen dank für Ihre schnelle Antwort.
Sie haben mir damals mit Ihrer Antwort schon geholfen. Der Uni hab ich damals mit einem Abschnitt Ihrer Antwort geschrieben jedoch ohne Erfolg. Als neuste Antwort kam der Text den ich in meiner aktuellen Frage geschrieben habe.
Auf der suche nach einem genauen Termin ist mir dann dies aufgefallen:
"Gemäß §11 Abs. 2 der BPO werden die Klausurphasen in zwei Prüfungsperioden angeboten.
Die erste Prüfungsperiode wird nach Ende der Vorlesungszeit durchgeführt, d.h. in den letzten
zwei Wochen Ihrer Vorlesungszeit der Theoriephase. In dieser werden die regulären Klausuren
geschrieben.
Die zweite Prüfungsperiode findet vor Beginn der Vorlesungszeit des nächsten Semesters
statt. In dieser zweiten Prüfungsperiode, welche in der ersten Woche des jeweiligen
Quartalsbeginns (Theoriephase) liegt, werden Nachschreibe-/Wiederholungsprüfungen
abgelegt. "
Trotz mehrmaligem Schreiben mit der Uni verlangen Sie dennoch ohne Erfolg die Gebühren. Sollte ich rechtliche Schritte einleiten oder einfach das Geld zahlen?
Sehr geehrter Fragesteller, ja, "vor Beginn der Vorlesungzeit"! Wie soll man daraus schließen, dass man bei Wahrnehmung dieses Zweittermins soviel verlorenes Geld zahlen muss (als Student!). Das ist auf jeden Fall interpretations fähig und -bedürftig. Wenn Sie mögen, dann senden Sie mir doch bitte die Antworten der Uni an meine Email-Adresse, und ich rufe da mal an, okay? (Das ist im Preis inbegriffen :)
Trotz allem schönes Wochenende!
EvD