Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt beantworten:
Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt worden, beträgt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als 15 Tagessätze oder ist eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, so ist die Berufung nach § 313 StPO
nur zulässig, wenn sie angenommen wird. Das gleiche gilt, wenn der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als 30 Tagessätzen beantragt hatte. Die Berufung wird von der Kleinen Strafkammer beim Landgericht angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist; anderenfalls wird die Berufung als unzulässig verworfen.
Weiterhin kann die Berufung nach § 317 StPO
begründet werden. Es kann also dem Berufungsgericht im Einzelnen rechtzeitig vorgetragen werden, auf was für Punkte sich die Berufung stützt.
In Ihrem Fall, ist aber davon auszugehen, dass Ihre Berufung angenommen wird, da sie zu einer Freiheitsstrafe, also zu einer höheren Strafe als in § 313 StPO
aufgeführt, verurteilt wurden. Aber auch nur, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Ob Ihre Berufung offensichtlich unbegründet ist, kann aber leider im Rahmen einer Onlinefrage (ohne umfassende Prüfung ihres Falles) nicht beantwortet werden. M.E. wird Ihre Berufung allein aufgrund der hohen Strafe bereits angenommen werden.
Es ist Ihnen aber dennoch anzuraten Ihre Berufung, falls Sie es noch nicht getan haben sollten, auf jeden Fall fristgerecht zu begründen. Damit erhöhen sie die Chance zur Annahme Ihrer Berufung.
Wann Sie vom Gericht etwas hören werden, kann nicht allgemein beantwortet werden, da dies von der Auslastung der Gerichte abhängt und von Ort zu Ort unterschiedlich ist. Aber in der Regel meldet sich das Gericht innerhalb von 2 Monaten nach Einlegung der Berufung.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dileyha Altintas
-Rechtsanwältin-
Wie begründe ich meine Berufung fristgerecht? Muss ich das innerhalb einer Woche nach Zustellung des Urteils tun, oder innerhalb einer Woche nach Einlegen der Berufung?
Nach § 317 StPO
kann die Berufung binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (der Berufung) oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nict zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt/begründet werden.
MfG
D. Altintas