Vorladung - V. g. BtMG - allg. Verstoß - mit Cannabis einschließlich Zubereitungen

| 19. Dezember 2007 22:48 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Anwälte,

ich habe vor kurzem aus sicherer Quelle erfahren, dass ein ehemaliger Freund sein sog. Lebensgeständnis abgelegt hat und dabei etwa 100 Personen u.a. auch über mich ausgesagt hat, ich hätte zwischen 06.2004 und 08.2005 etwa 5 / 6 mal bei ihm jeweils 5-10 gr. Cannabis "eingekauft".
Kurz darauf standen auch ein paar Tage darauf 2 Polizisten und ein Gemeindebeamter vor der Tür. Allerdings bei meinen Eltern, denn da war ich noch gemeldet, obwohl ich schon seit Längerem ausgezogen bin.
Somit war ich nicht zu Hause und eine Durchsuchung wurde nicht durchgeführt!
2 Tage später habe ich eine Vorladung erhalten wegen V. g. BtMG - allg. Verstoß - mit Cannabis einschließlich Zubereitungen als Beschuldigte.
Ich muss dazu sagen, ich komme aus Bayern!!!, bin fast 27 Jahre alt und nicht vorbestraft oder bisher unangenehm aufgefallen...

Nun zu meinen Fragen:

1. Was tun? Benötige ich einen Anwalt?
2. Was bedeutet "einschließlich Zubereitungen"?
3. Ist mein Führerschein in Gefahr?
4. Muss ich mich bei Antreten der Vorladung oder ggf. auch später einem Drogenscreening unterziehen?
5. Kann mir jemand einen Anwalt im Raum zwischen München und Salzburg empfehlen?

Vielen lieben Dank im Voraus!

19. Dezember 2007 | 23:07

Antwort

von


(206)
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Sehr geehrte Fragestellerin,


vielen Dank für Ihre Anfrage.

1.
Sie sollten sich anwaltlich vertreten lassen und keine Aussage machen, bis der zu beauftragende Kollege Akteneinsicht genommen hat. Da Inen der Akteninmhalt nicht bekannt ist, kennen Sie die gegen Sie erhobenen Vorwürfe auch nicht. Ohne zu wissen was man Ihnen konkret vorwirft, können Sie sich nicht effektiv verteidigen und laufen sogar Gefahr unfreiwillig mehr zu erzählen, als den Ermitllungsbehördn bislang bekannt ist.

2.
Die bekanntesten Zubereitungen sind Gras und Haschisch.

3.
Grundsätzlich kann sich Cannabis-Konsum negativ auf die Fahrerlaubnis auswirken, dann müsste man Ihnen aber konkret vorwerfen können, dass Sie zwischen Konsum und dem Führen vo KfZ nicht zu trennen vermögen. Dafür gibt Ihre Sachverhaltsschilderung nichts her.

4.
Sie müssen überhaupt nicht zur polizeilichen Vernehmunmg erscheinen und sollten dies bis zur Akteneinsicht des Anwalts, siehe Punkt 1, auch nicht tun, sondern von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.

Ein Drogenscreening könnte seitend der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet werden, wenn Zweifel an Ihrer Fahreignung aufgrund fehlenden Trennungsvermögens zwischen Konsum und dem Führen von KfZ bestünden. Dafür haben Sie wie gesagt noch keinen konkreten Anhaltspunkt geliefert, fraglich ist jedoch, wie Ihr ehenaliger Freund Sie bislang belastet hat. Umso wichtiger ist die Akteneinsicht, um auch diese Problematik einschätzen zu können.

5.
Bei Bedarf nennen ich gerne eine Auswahl qualifizierter Kollegen. Bitte kontaktieren Sie mich diesbezüglich per mail.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orinetierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt


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