Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Entscheidend bei Vereins- und insbesondere Vereinsvorstandsangelegenheiten ist die Satzung, und welche Kompetenzen die Satzung dem Vorstand und den einzelnen Vorstandsmitgliedern zugesteht.
Ihre beste Möglichkeit zur Gegenwehr besteht daher darin, die Satzung mit einem örtlichen Anwalt auf Verfehlungen des ersten Vorsitzenden zu prüfen und herauszuarbeiten, was er (nicht) darf und was Sie dürfen. Grundsätzlich ist z.B. das Verbot der Außenrepräsentation durch den ersten Vorsitzenden rechtswidrig, kann aber in der Satzung anders geregelt sein.
Ebenso können Sie die Vorgänge innerhalb des Vereins öffentlich machen, allerdings sollte das nur auf die Mitglieder des Vereins beschränkt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Die frage ist eigentlich nicht beantwortet: Ich möchte wissen, ob ein 1. Vorstand sowas überhaupt schreiben darf, eine Stunde nach der Wahl- ob das nicht schon in Mobbing geht, er sich wahrscheinlich auch über den Entschluss der MV hinwegsetzt.
Sehr geehrter Ratsuchender,
danke für die Konkretisierung. In der Tat ist das Mobbing, aber spezielle rechtliche Handhabe gegen Mobbing wie z.B. Unterlassungsklagen gibt es innerhalb eines Vereinsvorstandes nicht, das ist da anders als im Arbeitsrecht.
Mit der Nachricht an den 2. Vorsitzenden setzt er sich nicht über den Entschluß der Mitgliederversammlung hinweg, er behindert allerdings eine effiziente Vorstandsarbeit, was dem Vereinsinteresse je nach Intensität der Behinderung schaden kann. Rechtlich wird das nur relevant, wenn er dem Verein finanziellen Schaden zufügt. Ohne einen finanziellen Schaden ist das für die Mitglieder zweifellos wissenswert.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt