Garantieleistung nach Ablauf der Garantie

4. Mai 2020 11:34 |
Preis: 65,00 € |

Internationales Recht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Habe eine Fräseinheit (industrie) bei einer Firma in Italien gekauft . Nach Ablauf der Garantie begann der Ärger
Ein Kontaktgeber musste ausgetauscht werden und das in Eigenleistung . Kurz danach der Zweite . Diesmal war es aber in einem Teil verbaut welcher nicht ausgetauscht werden könnte und die Firma will jetzt 3500€ vorkasse wo bei das Teil nur ca 80€ kostet . Man sollte gleich das gesamte Teil austauschen. Beide Kontaktgeber sind von der Firma Metrol . Meine Frage sollten all diese Kontaktgeber fehlerhaft sind muss die Firma nicht haften ???auch nach dr Garantie (1jahr )

4. Mai 2020 | 12:47

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Offensichtlich handelt es sich hier um einen Kaufvertrag zwischen Unternehmern. Im Gegensatz zum Verbrauchsgüterrecht sind die Vertragspartner in diesem Bereich weniger an zwingende Regelungen gebunden wie z.B. im Falle des europäischen Verbrauchsgüterkaufs.

Daher würde es bei der Beantwortung ihrer Frage in erster Linie darauf ankommen, was zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde, und insbesondere welches Landesrecht anwendbar ist.

Sie erwähnen hier die Garantie des Herstellers. Bei einer Garantie handelt es sich in der Regel um eine freiwillige vertragliche Verpflichtung des Herstellers.

Diese Garantie ist nach einem Jahr anscheinend abgelaufen, daher bestehen aufgrund der erwähnten Garantie vermutlich keine Ansprüche mehr.


Neben der Garantie bestehen jedoch noch die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

Falls der Kaufvertrag deutschem Gewährleistungsrecht unterliegt, wäre der Verkäufer für Sachmängel bei Gefahrübergang gemäß § 439 BGB zur Nacherfüllung verpflichtet:

„§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen."


Die Sachmängelhaftung nach deutschem Recht besteht für die Dauer von 2 Jahren, daher wären Ansprüche gegenüber der Firma aller Voraussicht nach noch durchsetzbar, soweit nach Lieferung noch keine 2 Jahre vergangen sind.

Mit anderen Worten: Es kommt hier einerseits darauf an welches Recht vereinbart wurde und welche Regelungen zur gesetzlichen Gewährleistung getroffen wurden.

Soweit deutsches Recht zur Anwendung kommt brauchen Sie sich nicht auf Vorkasse einzulassen, sondern können bei einem Sachmangel kostenfreie Nacherfüllung verlangen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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