Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bislang ist derzeit nur das Eckpunktepapier auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlicht. Eine Antragsstellung ist nach meiner Kenntnis derzeit nur in Bayern möglich.
Voraussetzung sind wirtschaftliche Schwierigkeiten, die erst seit 11. März in Folge von Corona eingetreten sind. So soll verhindert werden, dass Unternehmen Anträge stellen, die schon vorher in wirtschaftlicher Schieflage waren.
Bei der elektronischen Antragsstellung ist eine Existenzbedrohung bzw. ein Liquiditätsengpass zu versichern. Hierbei ist kein Hinweis enthalten, dass es sich um eine strafbewehrte Versicherung handelt. Dagegen spricht auch, dass die Rückforderung im Rahmen der Mittelbereitstellung geprüft wird.
Aus dem Eckpunktepapier ist ersichtlich, das Überkompensationen zurückzuzahlen sind. Folglich geht das Bundesministerium selbst davon aus, dass Überzahlung aufgrund der schnellen Gewährung und der nachgelagerten Prüfung erfolgen und diese zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen sind.
Eine Existenzbedrohung liegt schon dann vor, wenn absehbar ist, dass die vorhandenen Mittel nicht ausreichen werden um ein dauerhaftes Überleben des Unternehmens zu sichern. Da eine Zahlungsunfähigkeit droht und diese zu einem bestimmten Zeitpunkt auch die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages beinhalten kann, ist ein entsprechender Antrag zu stellen.
Aufgrund der ungewissen wirtschaftlichen Entwicklung sowie das Greifen verschiedener Maßnahmen zur Liquiditätssicherung, sehe ich eine Existenzbedrohung schon dann, wenn aktuell der Zeitraum von drei Monaten, welcher sich in dem Eckpunktepapier findet, nicht zweifelsfrei aus den vorhandenen Mittel überbrückt werden kann. Da Ihre Liquidität aktuell für 2,25 Monate reicht, sehe ich hier die Voraussetzung für einen entsprechenden Antrag nach den aktuellen Daten als gegeben an. Möglicherwiese ändern sich die Voraussetzungen im Verlaufe der Zeit, so dass entsprechende Zuschüsse zurückzuzahlen sind.
Lieder konnte ich in der Kürze der Zeit die Rechtsgrundlage für die steuerwirksamen Zuschüsse nicht einstellen, werde diese aber nachreichen, sobald mir diese vorliegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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