Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wehrpflichtig sind alle männlichen österreichischen Staatsbürger, die das
17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die österreichische Bundesverfassung legt als allgemeine Wehrpflicht für männliche österreichische Staatsbürger einen Grundwehrdienst von derzeit 6 Monaten fest. Ersatzdienst (Zivildienst) ist möglich.
Die Wehrpflicht umfasst auch melde bzw.
Stellungspflicht
Zum Grundwehrdienst werden Wehrpflichtige ab dem 18. Geburtstag bis zum 35. Geburtstag einberufen. Ab 35 J. werden Personen nicht mehr einberufen, selbst wenn sie nach Österreich übersiedeln.
Da die Wehrpflicht aber mindestens bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres besteht, unterliegen auch diese Personen aber der Stellungspflicht.
Verlegen Wehrpflichtige für länger als 6 Monate ihren Aufenthalt ins Ausland, muss dies unverzüglich dem Militärkommando und der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) bekanntgeben werden.
Ihre Befreiung vom Wehrdienst in der BRD wegen Ihrer Schwerbehinderung ist m.E. ein wichtiges Dokument.
Es ersetzt Ihre Wehrpflicht in der BRD.
Darüber hinaus muss die Schwerbehinderung auch in Österreich anerkannt werden.
Die Melde- und Informationsstelle für wehrpflichtige Auslandsösterreicher ist das
Militärkommando Wien:
Panikengasse 2
1163 Wien
Tel: +43(0)50201 – 10 41521
Fax: +43(0)50201 – 10 17215
E-Mail: bundesheer.w(at)bmlvs.gv.at
Die Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Wien erteilt auch Rechtsauskünfte zu internationalen Abkommen im Falle von Doppel- und Mehrfachstaatsbürgerschaften und im Ausland abgeleisteten Militärdienst.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Österreichische Wehrpflicht/doppelte Staatsbürgerschaft/Schwerbehinderung
Guten Tag,
ich bin innDeutschland geboren worden, wohnhaft in Deutschland, noch nie wohnhaft in Österreich, deutscher und österreichischer Staatsbürger.
2000 hatte ich einen schweren Verkehrsunfall, auf Grund dessen ich eine Schwerbehinderung habe, Merkzeichen aG und B, mittlerweile Schwerbehinderten Grad 95.
2001 habe ich einen Einberufungsbescheid der Bundeswehr erhalten und wurde darauf hin von der Wehrpflicht befreit.
2015 wurde ich nach einer Reise vom Bundesgrenzschutz darauf aufmerksam gemacht, dass von der Staatsanwaltschaft Wien ein Fahndungsbefehl gegen mich vorliegen würde. Scheinbar hat das Militärkommando Wien ohne mich in Kenntnis zu setzten, sowohl 2015 als auch 2019 bei der Staatsanwaltschaft Wien ein Verfahren bezüglich der Umgehung der Wehrpflicht gegen mich eingeleitet. Beide Verfahren wurden von der Staatsanwaltschaft nach §190 Z1 StPO
eingestellt, 2019 mit dem expliziten Hinweis der Schwerbehinderung und der damit verbundenen Untauglichkeit für den Wehrdienst.
Letzte Woche Montag hat mir das Militärkommando per Einschreiben einen Fragebogen für wehrpflichtige im Ausland lebende Österreicher geschickt, den ich bitte innerhalb von 2 Wochen zurücksenden möge.
In einer Mail habe ich dann dem Militärkommando Wien leicht irritiert mitgeteilt, dass ich eigentlich von der Wehrpflicht entbunden wurde und zwar auf Grund einer Schwerbehinderung und dass dies auch in deren Unterlagen vermerkt sein sollte. Darüber hinaus hätte die Staatsanwaltschaft Wien dies ihrerseits auch festgestellt.
Als Antwort habe ich nur etwas unhöflich bekommen, dass es in Österreich keine Befreiung von der Wehrpflicht geben würde, es vollkommen uninteressant sei, was die Staatsanwaltschaft feststellen würde und ich überhaupt meiner Meldepflicht nicht nachkommen würde.
Meiner Ansicht nach sehe ich nicht nur keinerlei Interesse seitens des Militärkommandos den Fall ad acta zu legen, ganz im Gegenteil ich komme mir langsam verfolgt vor.
Da ich den Sachverhalt jetzt endgültig mit dem Militärkommando klären möchte, würde ich sie um eine kurze Beurteilung und Empfehlung bezüglich eines weitern Vorgehens bitten.