Kampfhunde: Wann kann ich einen aggressiven Hund erschießen?

9. Juni 2019 19:41 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,

heute trug sich ein seltsamer Fall zu:

- Ein großer Kampfhund rannte auf meine Kinder und mich zu. Eine Strecke von ca. 700 m. Der Hundebesitzer rief den Hund zurück, aber der Hund reagierte nicht, sondern lief weiter. Erst in letzter Sekunde, als der Besitzer ihm hinterlief und laut schrie, machte der Hund Halt.

- Wenn ich einen großen Waffenschein und eine Waffe dabei gehabt hätte, hätte ich den Hund erschießen können? Oder hätte ich warten müssen bis der Hund einen von uns angreift?

Es hätte genügend Zeugen gegeben, da viele Dutzend Personen um uns herum standen. Im Park.

Sie ahnen meinen Gedanken. Die Kinder sind 5 und 8 Jahre alt. Der Hund war groß und gefährlich. Ich bin in der Regel nicht jemand, der sich leicht provozieren lässt, aber dieser Hund wirkte, als wäre er auf Menschen abgerichtet worden.

Mir stellt sich die Frage, unter welchen Umständen darf ich mich gegen einen Kampfhund wehren. Muss er erst angreifen, bevor ich handeln darf? Kann ich ihn töten oder muss ich ihn schonen?

Viele Grüße

9. Juni 2019 | 20:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

einen Hund gezielt zu erschießen darf nur letztes Mittel sein.
Wenn allerdings ein Kampfhund ohne auf den Besitzer zu hören auf Ihre Kinder gezielt hinläuft, dann hätten Sie diese Option vor einem Angriff wählen können, da Sie mit schweren Verletzungen rechnen konnten.

Dir sollte allerdings nur dann passieren, wenn der Hund unmittelbar in der Nähe ist und nicht erst noch Minuten entfernt. Auch sollten sich die Kinder nicht anders schützen können, beispielsweise durch Hineinlaufen in ein Gebäude o.Ä..

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da Sie nur einmal unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


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