Sehr geehrter Fragesteller,
der Einbehalt der Schlüssel erfolgt präventiv, also wenn zu erwarten ist, dass Sie das Fahrzeug weiter nutzen.
Sofern Sie allerdings einen Grenzwert von unter 3,0 Nanogramm THC erreicht haben und keine Drogen mehr mitführen, muss Ihnen der Schlüssel auch wieder ausgehändigt werden. Hier könnten Sie auch einen richterlichen Beschluss beantragen.
Es hängt jetzt daher vom weiteren Bluttest ab.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da Sie nur einmal unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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E-Mail:
Guten Tag Herr Dr. Hoff Meyer,
Die Auskunft des Polizisten war das es nach diesen 24std. einen erneuten Urintest geben wird, in dem auf die Abbauprodukte von Cannabis (thc-cooh) eingegangen wird. Diese sind auch noch nach längeren Abstinenz Zeiten von mehreren Tagen im Urin nachweisbar.
Laut Polizei würde dies als Beweis ausreichen um mich an weiterfahrt in meinem Auto zu hindern und den Schlüssel weiter zu bewahren bis nichts mehr in meinem Urin nachgewiesen wird. Ist dies rechtens oder kann ich nach einem anderen Test verlangen der über die fahrtüchtigkeit entscheidet? Da nach wissenschaftlich belegten Erkenntnissen dieser wert nichts mit einem aktiven Rauschzustand zu tun hat. Bis das Ergebnis des Bluttestes vorliegt würde laut Polizei ein paar Tage vergehen. Da ich für mich mitten im nirgendwo bin und auf der Durchreise wäre dies nur mehr als ärgerlich.
Sehr geehrter Fragesteller,
der Urintest und sollte der oben genannte Wert unterschritten werden, bedeutet dann, dass Sie die Schlüssel wieder ausgehändigt bekommen müssen.
Sie sollten sich daher die Ergebnisse besorgen, die Schlüssel dann herausverlangen und im Falle der Weigerung eine richterliche Entscheidung beantragen. Sollte dies nicht zeitnah passieren, könnten Sie darüber hinaus noch Schadensersatz geltend machen.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt