Klimaanlage in Eisdiele

25. März 2019 19:02 |
Preis: 66€ Historischer Preis
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich betreibe eine Eisdiele und wir bekommen im Sommer regelmäßig ein Hitzeproblem in der Küche.
Wir verursachen das in dem Sinne selbst, dass unsere Tiefkühlschränke natürlich Wärme in den Raum abgeben.
Nach dem Rekordsommer 2018, in dem wir in der Küche zum Teil 40 Grad hatten, würden wir gerne eine Klimaanlage einbauen.
Sinn macht lt. Klimaanlagenbauer nur ein Splitgerät (e.h. eine Einheit außen an der Wand und eine Innen).
Wir haben den Vermieter um Erlaubnis gebeten, bekommen sie aber nicht. Sie wird uns nicht letztendlich verwehrt, wir werden aber schon monatelang hingehalten.

Das von uns angedachte Außengerät würde an der Wand unserer Küche außen befestigt, den Boden nicht berühren und laut Spezifikation maximal 37db Lärm verursachen. Das ist meiner Recherche nach auch in Wohnbebauung, sogar nachts, erlaubt.

Jetzt meine Frage: Kann der Vermieter bzw der Eigentümer (wir sind Untermieter) uns überhaupt verbieten, die Klimaanlage anzubringen?

Eingrenzung vom Fragesteller
25. März 2019 | 19:06
25. März 2019 | 19:49

Antwort

von


(2929)
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26135 Oldenburg
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Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,


nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung werden Sie - vorbehaltlich der Prüfung des Mietvertrages, aus dem sich eine andere Bewertung ergeben könnte - einen Anspruch gegen den Vermieter notfalls auch gerichtlich durchsetzen können:


Hier wurde das Objekt zum Betrieb einer Eisdiele vermietet, so dass der Vermieter zu gewährleisten hat, dass ein ordnungsgemäßer, vertragsgerechter Gebrauch ermöglicht wird.


Und dazu gehört dann auch eine gewisse Temperaturgrenze, so dass nach den Regelungen der Arbeitsstättenverordnung ein Grenzwert von 26 Grad nicht überschritten werden darf (OLG Hamm, Urt.v. 28.02.2007 Az.: 30 U 131/06 ).

Und wird dieser Grenzwert eben nur mittels Klimaanlage nicht erreicht, ist die Zustimmung zu erteilen (OLG Hamm, Urt.v. 18.10.1994, Az.: 7 U 132/93 ). Dieses umso mehr, als eine Störung der Nachbarschaft nicht zu erwarten ist und Sie offenbar die Kosten auch selbst tragen wollen.


Setzen Sie dem Vermieter eine Frist zur schriftlichen Erteilung der Zustimmung; lehnt er es ab oder hält er die Fristen nicht ein, sollten Sie dann einen Rechtsanwalt beauftragen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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