Sehr geehrter Fragensteller,
auf Basis der Sachverhaltsschilderung ist ein Betrug naheliegend.
Unter Schilderung des Sachverhalts - Vorwurf des Betruges - und äußerst hilfsweiser Bezugnahme das Widerrufsrecht bei online Geschäften sollte man Rückzahlungsfrist per Einwurfeinschreiben bis zum 28.2. setzen. Sollte eine Rückbuchung noch möglich sein, würde ich auch dies überdenken.
Man muss natürlich auch mit screenshots / Ausdrucken Beweise sichern.
Zudem ist eine Strafanzeige ratsam.
Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- Rechtsanwalt -
Antwort
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