Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. mit welcher Frist ich niederlegen kann (sofort oder erst mit Austragung aus dem Handelsregister)
Die Niederlegung Ihres Amtes als Vorstandsmitglied kann jederzeit auch ohne Einhaltung einer Frist erfolgen, § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG
analog. Maßgebend ist hierbei der Zugang des Niederlegungsschreibens bei dem Aufsichtsrat bzw. dem Aufsichtsratsvorsitzenden
Die Amtsniederlegung erfolgt grundsätzlich losgelöst von der Kündigung des Dienstvertrages, so dass eine Kündigung des Dienstvertrages nicht die Amtsniederung zur Folge hat. Gleiches gilt im umgekehrten Falle.
Soweit keine Amtszeit bestimmt ist, wird sich die Amtsniederlegung an der Kündigungsfrist des Dienstvertrages bestimmen. Fehlt es wie hier an einem Dienstvertrag bestimmen sich die Kündigungsfristen nach § 621 BGB
. Wird die Vergütung monatlich gezahlt, greift § 621, Satz 3 BGB
. Danach kann das Dienstverhältnis bis zum 15 eines Monats zum Monatsende erfolgen. D.h. bei einer Kündigung bis zum 15.08., wird das Dienstverhältnis zum 31.08.2018 beendet.
Zu diesem Termin ist dann auch die Niederlegung des Vorstandsamtes möglich.
2. ob ich die Niederlegung ausschließlich ggü. dem AR-Vorsitzenden anzeigen muss und ihn ggf. aufzufordern habe, die Austragung aus dem Handelsregister ohne schuldhaftes Verzögern vornehmen zu lassen
Die Kündigung des Dienstvertrages und die Niederlegung des Amtes als Vorstand erfolgt schriftlich gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden. Das der Vorstandsvorsitzende die Löschung im Handelsregister vorzunehmen hat, erhält dieser eine Kopie des Kündigungs- und Amtsniederlegungsschreiben.
3. ob ich die Niederlegung ggf. begründen muss.
Wenn Sie das Amt zum Ende der Amtszeit oder aber wenn keine bestimmt ist zum Ende des Dienstvertrages (31.08.2018) niederlegen, bedarf es keiner Begründung.
Legen Sie das Amt hingegen mit sofortiger Wirkung nieder ist die Angabe eines Grundes erforderlich, damit Sie sich nicht schadensersatzpflichtig machen und ggfs. die fristlose Kündigung des Dienstvertrages riskieren.
Wichtige Gründe für eine Amtsniederlegung sind z.B.:
- Nichtzahlung der Bezüge,
- Zerwürfnis mit anderen Vorstandsmitgliedern,
4. Anbei ein Musterschreiben
An den Aufsichtsratsvorsitzenden der XY AG Ort, Datum
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr
hiermit lege ich mein Amt als Vorstandsmitglied der XY AG zum 31.08.2018, hilfsweise zum nächst möglichen Zeitpunkt nieder.
Gleichzeitig kündige ich ein, meiner organschaftlichen Stellung als Vorstand der XY AG zugrunde liegendes Dienstverhältnis, gemäß § 621, Satz 3 BGB
zum 31.08.2018.
Ich bitte das Ausscheiden aus dem Vorstand der XY AG mit Wirkung zum 31.08.2018 im Handelsregister eintragen zu lassen und mir meine Arbeitspapiere am letzten Arbeitstag auszuhändigen.
Ich bedanke mich an dieser Stelle für die Zusammenarbeit
Mit freundlichen Grüßen,
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Ausführungen. Noch nicht ganz verstanden habe ich den Verweis auf §621 Satz 3 BGB
. Ich benötige hier etwas Sicherheit, da der AR-Vorsitzende selbst Gesellschaftsrechtler ist und ggf. auf Suche gehen könnte, um die Niederlegung als unwirksam zu klassifizieren.
Meine monatlichen Bezüge erhalte ich ausschließlich als Angestellter und ausschließlich auf Basis des zugehörigen und völlig eigenständigen Arbeitsvertrages. Es gibt für mich als Vorstand kein Dienstverhältnis, bei dem eine Vergütung nach Monaten (oder irgendwelchen anderen Fristen) bemessen wird. Meine Tätigkeit als Vorstand ist insgesamt nicht schriftlich geregelt und sie wird überhaupt nicht vergütet. Wird also §621 Satz 3 BGB
hilfsweise angewendet, weil meine Konstellation (Vorstand ohne zugehörigen Dienstvertrag) in keinem anderen Paragraphen "treffender" geregelt ist?
Weiterhin ist mir noch unklar, weshalb mir der AR-Vorsitzende meine Arbeitspapiere aushändigen sollte. Die Arbeitspapiere beziehen sich m.E. auf mein Angestelltenverhältnis - dann wäre der (verbleibende) Vorstandsvorsitzende als Organ des Arbeitgebers zuständig - oder habe ich hier einen Denkfehler?
Vielen Dank, wenn Sie sich hierzu nochmals kurz äussern.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Bei der Tätigkeit als Vorstand handelt es sich bei dem Anstellungsvertrag nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um ein Dienstvertragsverhältnis gemäß §§ 611
, 675 BGB
. Als Organ der Aktiengesellschaft finden auf das Anstellungsverhältnis arbeitsrechtliche Vorschriften keine Anwendung. Dies gilt auch für die Kündigungsvorschriften nach § 622, Satz 2 BGB
. Insoweit ist es ungewöhnlich, wenn der Aufsichtsrat als Gesellschaftsrechtler die falsche Vertragsart für eine Vorstandstätigkeit wählt.
Hinsichtlich der Kündigungsfrist habe ich die Musterformulierung dahingehend angepasst, sollte für das Dienstverhältnis die Kündigungsfrist des Anstellungsverhältnis greifen, wovon aber aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht ausgehen wäre.
Die Arbeitspapiere betreffen einen Ausdruck der Einkommenssteuerbescheiniguing und ggfs. ein Zeugnis bzw. Empfehlungsschreiben.
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr
hiermit lege ich mein Amt als Vorstandsmitglied der XY AG zum 31.08.2018, hilfsweise zum nächst möglichen Zeitpunkt nieder.
Gleichzeitig kündige ich ein, meiner organschaftlichen Stellung als Vorstand der XY AG zugrunde liegendes Dienstverhältnis, gemäß § 621, Satz 3 BGB
zum 31.08.2018, hilfsweise zum nächst möglichen Zeitpunkt.
Ich bitte das Ausscheiden aus dem Vorstand der XY AG mit Wirkung zum Ausscheiden im Handelsregister eintragen zu lassen und mir meine Arbeitspapiere am letzten Arbeitstag auszuhändigen.
Ich bedanke mich an dieser Stelle für die Zusammenarbeit
Mit freundlichen Grüßen,
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage beantworten.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt