Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen sowie des veranschlagten Honorars wie folgt beantworten:
§ 45 JGG
ist eine gesetzliche, speziell für das Verfahren gegen Jugendliche geschaffene Ausprägung des Opportunitätsprinzips, wonach die Staatsanwaltschaft befugt ist, in bestimmten Fällen von der Verfolgung einer Straftat abzusehen.
Gegen eine Entscheidung des Jugendstaatsanwaltes nach § 45 Abs. 1, 2 JGG
ist ein Klageerzwingungsverfahren unzulässig. Da es sich um eine Ermessensentscheidung des Staatsanwaltes handelt, scheidet ein
Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter entsprechender Anwendung des § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO
aus.Dem Verletzten bleibt lediglich die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bei dem vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
16. Juli 2018
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21:30
Antwort
vonRechtsanwalt Georgios Kolivas
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