Inhaltliche Verantwortlichkeit für einen gemeinnützigen Flyer

28. Mai 2018 15:11 |
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Medienrecht


Beantwortet von


20:02


Ich möchte mit (eher gemeinnützigen) InformationsFlyern über artengeschützte Wildtiere informieren.
Die Texte sind rein informativ. Es ist keine Werbung enthalten.

Diese Flyer möchte ich über eine momentan noch kosten- und werbefreie Internetseite interessierten Menschen zum Selbstausdrucken & Verteilen zur Verfügung stellen.
Die Interessenten müssen sich auf meiner WebSite damit einverstanden erklären, dass die Verteilung der Flyer auf eigene Verantwortung geschieht und sie die rechtlichen Hinweise zum Verteilen von Flyern an Hausbriefkästen zur Kenntnis genommen haben.

Wie ist die rechtliche Situation?
Wer hat die rechtliche Verantwortung für den Inhalt der Flyer - die Inhalte stammen von mir, sind aber allgemeingültige Aussagen über die Wildtiere.
Muss auf solchen (eher gemeinnützigen) Informationsflyern ein inhaltlich Verantwortlicher genannt werden?
Falls Nennung erforderlich ist, gäbe es Möglichkeiten, die Nennung zu umgehen? Indem man beispielsweise durch den Nutzer bestätigen lässt, dass die Flyer als Beispiel genutzt werden dürfen … ein Kopiere bzw. Ausdrucken/Nutzung der Flyer jedoch auf „eigene Gefahr" geschieht.

DIe Nennung möchte ich gerne vermeiden, um bei etwaigen Verstößen der Verteiler (Einwurf in Briefkästen mit Werbeverbotsaufkleber) nicht zur Verantwortung gezogen zu werden.



Ein entsprechender Gesetzestext hierzu würde mich interessieren - oder hat jedes Bundesland ein eigenes Gesetz hierzu?

28. Mai 2018 | 16:17

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Einschlägig ist das Pressegesetz, das als Landesgesetz in jedem Land anders ist. In Bayern muß Ihre Adresse genannt werden, in NRW hingegen nicht. Einschlägig ist da insbesondere § 7 Pressegesetz NRW.

Sie können die eigene Namensnennung umgehen, indem Sie den Flyer als Muster bzw. Vorlage zum Download zur Verfügung stellen und auf die bayerische Besonderheit hinweisen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 28. Mai 2018 | 16:51

Bitte genauer definieren - danke!
Ist es Absatz 3 von §7 des Pressegesetz NRW ?

Was für ein Druckwerk genau ist mein Informations-Flyer über den Artenschutz?
Das müsste ich schon wissen, falls jemand danach fragt.

Ist es ein Druckwerk zum Zwecke des Gewerbes und Verkehrs? Werbedrucksache? Oder ... ?

---
(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht.

1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,

2. die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke, wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie Stimmzettel für Wahlen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Mai 2018 | 20:02

Sehr geehrte Ratsuchende,

es wäre ein des "geselligen Lebens dienenden Druckwerks" wie "dergleichen". Ich empfehle aber dringend, die Webseite mitsamt Flyer von einem Anwalt prüfen zu lassen, bevor die Webseite und der Flyer online gehen, um Flüchtigkeitsfehler und Mißverständnisse zu vermeiden, da schnell hohe Bußgelder drohen.

Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt

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