Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Einschlägig ist das Pressegesetz, das als Landesgesetz in jedem Land anders ist. In Bayern muß Ihre Adresse genannt werden, in NRW hingegen nicht. Einschlägig ist da insbesondere § 7 Pressegesetz NRW.
Sie können die eigene Namensnennung umgehen, indem Sie den Flyer als Muster bzw. Vorlage zum Download zur Verfügung stellen und auf die bayerische Besonderheit hinweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Bitte genauer definieren - danke!
Ist es Absatz 3 von §7 des Pressegesetz NRW ?
Was für ein Druckwerk genau ist mein Informations-Flyer über den Artenschutz?
Das müsste ich schon wissen, falls jemand danach fragt.
Ist es ein Druckwerk zum Zwecke des Gewerbes und Verkehrs? Werbedrucksache? Oder ... ?
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(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht.
1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
2. die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke, wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie Stimmzettel für Wahlen
Sehr geehrte Ratsuchende,
es wäre ein des "geselligen Lebens dienenden Druckwerks" wie "dergleichen". Ich empfehle aber dringend, die Webseite mitsamt Flyer von einem Anwalt prüfen zu lassen, bevor die Webseite und der Flyer online gehen, um Flüchtigkeitsfehler und Mißverständnisse zu vermeiden, da schnell hohe Bußgelder drohen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt