Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
1)
Um eine mögliche Verjährung prüfen zu können, muss Einsicht die Akten des Bußgeldverfahrens genommen werden. Wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden sein, sollte, ist aber keine Verjährung eingetreten, da die Vollstreckungsverjährung wegen § 34 Abs. 2 Nr. 2 OWiG
erst nach drei Jahren eintritt.
2)
Eine bloße Behauptung des Versandes eiens Bußgeldbescheides ist nicht ausreichend.
3)
Hier wird jedoch eine Zustellungsurkunde vorgelegt, die zunächst einmal die Zustellung angibt. Ob es sich insofern um falsche Angaben des Zustellers handelt, kann im Rahmen dieser Plattform nicht beurteilt werden, da insofern zwingend Einsicht in die Akten genommen werden muss.
4)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 52 OWiG
wäre der erste Schritt zur Abwehr. Allerdings wurde dieser hier offenbar bereits abgelehnt. Dann wäre noch an einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 85 OWiG
zu denken, der über § 359 Nr. 1 StPO
Erfolg haben kann, wenn die Zustellungsurkunde tatsächlich verfälscht sein sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
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Vielen Dank.
Also nach meinen Infos sind : Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate. Eine Verjährung beginnt zunächst mit Beendigung der ordnungswidrigen Handlung.
Da der Bußgeldbescheid ja erst am 15.02. (mal unabhängig von der Frage nach Rechtmäßigkeit der Zustellurkunde) eingegangen ist, wären die 3 Monate bereits verstrichen nach meiner Auffassung. Vorher konnte ich ja ohnehin keine Kenntnis von einem Bußgeldbescheid haben.
Die Frage bleibt also : ist nicht die angebliche originäre Ordnungswidrigkeit bereits verjährt ?
Und bei Bestreiten des Zugangs eines Ordnungswidrigkeitenbescheides (Zugangsnachweis muss ja auf Seiten der Stadt liegen?), sind zwischen der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit 14.11.16 und angeblichen Zugang des Bußgeldbescheides am 15.02.17 mehr als 3 Monate vergangen !
Vielen Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Es ist richtig, dass die Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 StVG
drei Monate beträgt - allerdings kann ein Unterbrechungstatbestand im Sinne von § 33 Abs. 1 OWiG
eingreifen (z.B. eine sogar nur behördenintern vefügte Anhörung!, der Bußgeldbescheid kann also erst später ergehen), welcher die Verjährung wegen § 33 Abs. 3 S. 1 OWiG
wieder von Neuem beginnen lässt, vorliegen. Deshalb kann die Frage der Verjährung seriös erst nach Einsicht in die Verfahrensakten beurteilt werden. In den Akten müssen sich dann in der Tat belastbare Zustellungsnachweise finden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt