auf Grund eines neuen Arbeitsverhältnisses, war ich zeitweise abwesend von meinem gemeldeten Wohnsitz. Parallel dazu erfolgte ein Umzug an den neuen Wohnort. Auf Grund dieser Tatsache erhielt ich meinen Briefkasteninhalt, als gesammeltes Bündel von meinem Vermieter an die neue Anschrift nachgesand. Weshalb ich Mahnung und Kündigung meines Solariumvertrages verspätet erhalten habe. Als Schadensersatz ist nun der Beitrag bis zum Vertragende (31.01.2019) in der gesamten Summe fällig.
Auszug AGB´s:
Hat SunYa den Clubvertrag außerordentlich gekündigt und ist die Kündigung durch ein Schuldhaftes vertragswidriges Verhalten des Clubmitgliedes veranlasst worden, steht der SunYa ein sofort fälliger pauschalierter Schadensersatzanspruch in Höhe von 80% der Mitgliedsbeiträge zu, die im Zeitraum zwischen dem Wirksamwerden der außerordentlichen Kündigung und der nächstmöglichen Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung angefallen wären. Der Höhe nach ist die Schadenspauschale jedoch auf einen Höchstbetrag von 80 % des nach dem Vertrag für ein Jahr geschuldeten Beitrages beschränkt. Dem Clubmitglied bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. SunYa bleibt der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.
Nun zu meiner Frage, Durch meinen Umzug hatte ich vor, diesen Vertrag aus wichtigem Grund (Ist laut AGB´s gestattet) vorzeitig zu Kündigen. (Ich wohne seit 01.02.2018 in einer neuen Stadt und hätte den Vertrag eh nicht mehr nutzen können) Kann man sich, auf Grund der Tatsache, mit dem Unternehmen einigen, den Schadensersatz auf das vorzeitige Austrittsdatum zu beschränken? Oder muss ich jetzt so oder so den Betrag bis einschließlich 31.01.2019 zahlen?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ohne Einsichtnahme in die betreffenden AGB lässt sich lediglich pauschal antworten.
Grundsätzlich sind Sie dafür verantwortlich, etwa durch Nachsendeauftrag, dass Ihnen die Post weiterhin binnen annähernd normaler Postlaufzeiten zugesendet wird/ zugesendet werden kann und Sie Kenntnis nehmen können.
Sie schreiben, dass Sie Mahnung und Kündigung gleichzeitig per Nachsendung durch den früheren Vermieter erhalten haben, so dass von "normalen" Postlaufzeiten wohl nicht mehr gesprochen werden kann.
Insofern ist grundsätzlich die außerordentliche Kündigung durch das Sonnenstudio wohl nicht zu beanstanden. Zu dem geforderten Schadenersatz lässt sich pauschal antworten, dass grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch nicht zu beanstanden ist.
Ihnen steht es selbstverständlich frei, mit dem Studio Vergleichsverhandlungen dahingehend aufzunehmen, den Schadenersatz auf das vorzeitige Austrittsdatum zu beschränken. Da Sie aber den Vertrag nicht gekündigt haben, sondern aufgrund Ihres Verzuges der Vertrag durch den Vertragspartner gekündigt wurde, ist dies reine Verhandlungssache.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Wibke Türk Fachanwältin für Familienrecht