Frau M. besitzt ein bebautes Grundstück. Dieses befindet sich 180 KM von ihrem Wohnort entfernt. Frau M. ist 74 Jahre alt und besitzt keinen Führerschein.
Laut Satzung der Stadt in der sich das Grundstück befindet, ist sie verpflichtet im Winter der Räum- und Streupflicht nachzukommen, sowohl im Sommer die Reinigung des Gehweges.
Um dies jederzeit zu gewährleisten, beauftragt Frau M. einen Hausverwalter. Alles wurde vertraglich festgehalten.
Nun erhält sie ein Ordnungsgeld i.h.v. 60 Euro, weil sich im Hochsommer Grünzeug in den Fugen des Gehweges gebildet hat.
Begründung: (Ungefährer Wortlaut)
Frau M. weigert sich vorsätzlich, ihrer Pflicht zur Reinhaltung des Gehweges nachzukommen.
Der Vertrag besteht und wurde auch vom Hausverwalter bestätigt.
Das Ordnungsgeld wurde nun vom Gericht bestätigt.
Aus meiner laienhaften Sicht heraus hat Frau M. mit der Beauftragung des Verwalters ihre Pflicht erfüllt.
Und weiter, die Behauptung sie würde sich vorsätzlich weigern, erfüllt meiner Meinung einen Straftatbestand.
Ich bitte um Aufklärung.
Ein Ordnungsgeld kann nur dann erhoben werden, wenn sie eine Pflicht verletzt hätte. Wenn sie allerdings einen Dienst mit den Arbeiten beauftragt hatte, und sie keinerlei Anzeichen dafür hatte, dass etwas nicht ordnungsgemäß ausgeführt würde, dann hat sie ihre Pflicht absolut erfüllt. Insofern sollte eine Berufung gegen das Urteil geprüft werden. Ob hier möglicherweise eine Rechtsbeugung durch das Gericht stattgefunden hatte, lässt sich nur anhand der Akten überprüfen. Falls dort ebenfalls keine Hinweise ersichtlich sein sollten, dass Frau M Ihre Pflichten verletzt haben sollte, dann wäre der Straftatbestand auch erfüllt. Das Urteil müsste insofern sodann aufgehoben werden.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.