Leasingvertrag im Todesfall

| 26. November 2017 08:19 |
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Zusammenfassung

Welche Rechte hat der Leasinggeber nach dem Tod des Leasingnehmers und welche Verpflichtungen haben die Erben?

Nach dem Tod des Leasingnehmers tritt der Erbe in den Leasingvertrag ein und übernimmt alle Rechte und Pflichten. Der Leasinggeber kann daher bei den Erben auf Erfüllung des Vertrages bestehen. Die Erben müssen auch für mögliche Schäden am Fahrzeug aufkommen. Allerdings haben sowohl der Erbe als auch der Leasinggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht. Der Vertrag kann innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todesfalls außerordentlich gekündigt werden. Nach der Kündigung muss das Fahrzeug zurückgegeben werden.

Eine rein theoretische Frage, die nur zur Absicherung des Ehepartners dient:

Es besteht ein Leasingvertrag über einen Lkw.

Beim Tod des alleinigen Leasingnehmers wird der Leasinggeber informiert und die Zahlungen eingestellt.

Welche Rechte hat der Leasingggeber? Kann er bei den Erben auf Erfüllung des Vertrages bestehen? Müssen Erben für mögliche Schäden am Fahrzeug aufkommen oder erlischt die Geschäftsbeziehung mit Rückgabe des Fahrzeugs.

26. November 2017 | 09:12

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Den Tod des Leasingnehmers regelt § 580 BGB . Der Erbe tritt in den Vertrag ein. Er hat aber, wie auch der Leasinggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht. Der Vertrag kann binnen eines Monats nach Kenntnis des Todesfalls außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt werden.

Der Leasingnehmer muss dann das geleaste Fahrzeug zurückgeben. Meistens wird aber ein Ausgleichsanspruch vereinbart, der dann natürlich auch die Schäden an dem Fahrzeug berücksichtigt. Für diese muss der Erbe aufkommen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 28. November 2017 | 06:03

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