Befugnisse von Politessen

| 9. November 2017 16:14 |
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Verkehrsrecht


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Zusammenfassung

Es geht um die Zuständigkeit und die Befugnisse der Bediensteten einer Ordnungsbehörde in NRW nach dem OBG.

Anläßlich eines Volksfestes wurden in der Innenstadt Straßen gesperrt. Auch die Zufahrtswege wurden mit "Durchfahrt Verboten " Schilder kenntlich gemacht . Als Hausmeister mußte ich eine der Zufahrtstraßen benutzen, um zu meinen Objekten( ca. 80 Wohungen) zu gelangen.

Zwei Politessen standen auf der Straße und hielten mich an. Ich erklärte,daß ich zur A-Straße müsste. Mir wurden einige Fragen gestellt: Warum ich denn da hin müßte, ob ich dort eine Parkplatz habe, ob ich Bewohner der Anlage bin, wann und wie ich wieder zurückkomme.

Als guter Deutscher habe ich alle Fragen beantwortet und bin unter den mißtrauischen Blicken der Damen weitergefahren.

Erst im Nachhinein fragte ich mich, ob die Damen überhaupt das Recht haben, mich anzuhalten auch wenn ich in eine gesperrte Straße einfahre. Wenn ich sage, daß ich Anlieger bin, muß das doch reichen. Bei einem Polizisten hätte ich keine Probleme, aber hier hatte ich das deutliche Gefühl, dass die Frauen nur ihre "Wichtigkeit" demonstrieren wolten.

Kurz und gut: Dürfen die datt?

9. November 2017 | 16:51

Antwort

von


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Gerne zu Ihren Fragen:

Grundsätzlich sind Bedienstete des Ordnungsamtes (= sog. Politessen) im Straßenverkehrsrecht für den ruhenden Verkehr, nicht darüber hinaus zuständig. Das ist in etwa eine grobe Richtschnur.

Im Einzelnen gilt das Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG). Das ist ein Landesgesetz, das die Befugnisse der Bediensteten dieser Behörde regelt.


Hier ist bereits eine Einschränkung wie folg:

§ 28 OBG sieht einen
Vorrang höherer Rechtsvorschriften vor:

(1) Ordnungsbehördliche Verordnungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die mit den Verordnungen einer höheren Behörde in Widerspruch stehen.
(2) Ist eine Angelegenheit durch ordnungsbehördliche Verordnung einer höheren Behörde geregelt, so darf sie nur insoweit, durch Verordnung einer nachgeordneten Ordnungsbehörde ergänzend geregelt werden, als die Verordnung der höheren Behörde dies ausdrücklich zuläßt.


Ihrer Schilderung nach waren die Kräfte wegen und im Rahmen der Kontrolle der Absperrungsmaßnahmen durchaus zuständig.

Allerdings hat sich die Befragung zu Ihrer Person und zu dem Anlass Ihres Einfahrens in den abgesperrten Bereich an § 15 OBG zu orientieren:

"Grundsatz der Verhältnismäßigkeit".

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Ordnungsbehörden diejenige zu treffen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Bewertung des Fragestellers 9. November 2017 | 16:57

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Herr Burgmer hat meine Frage angesichts meines geringen Einsatzes weit ausführlicher Beantwortet als ich erwartet habe.

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