Halterauskunft

16. August 2007 17:28 |
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Verkehrsrecht


Hallo!

Vor einigen Monaten parkte mein Auto auf einem Parkplatz, den ich für Öffentlich hielt (weil er das jahrelang war), den aber offenbar ein privates Unternehmen zur Bewirtschaftung übernommen hat.

Nun hat dieses Unternehmen beim KBA eine Halterauskunft basierend auf das Kfz-Kennzeichen meines Autos angefordert und diese offenbar auch bekommen. Diese liegt mir in Kopie vor:

----------------------------------------
Halterauskunft
gemäß §35 Abs. 1 bzw. §37 Abs. 1 StVG

[es folgt das KFZ-Kennzeichen, der Typ meines Autos und
die vollständige Adresse]
----------------------------------------

Nun kann ich aber nicht entdecken, auf welche Basis die Behörde meine Anschrift einem privatwirtschaftlichen Unternehmen übermittelt hat und warum man mir seitens der Behörde nichteinmal mitgeteilt hat, daß meine Daten an Personen außerhalb der Behörde weitergegeben wurden.

Daher die Frage:
a.) können Sie erkennen, warum die Übermittlung meiner Anschrift durch das KBA an eine Firma rechtens sein soll?
falls ja:
aa.) auf welcher Grundlage geschieht die Übermittlung?
falls nein:
bb.) mit welchen Mitteln kann gegen das KBA vorgegangen werden?


Wohlgemerkt: nicht eine mögliche Streiterei mit dem privaten Parkierungsunternehmen ist der Gegenstand dieser Frage hier, sondern nur die Tatsache der Weitergabe meiner persönlichen Daten an diese Firma durch eine Behörde.

Sehr geehrter Rechtsuchender,
die Rechtsgrundlage für die Auskunft des Privaten bei der örtlichen Zulassungsstelle oder das KBA ist § 39 StVG .
Danach kann auch der Private die Auskunft erhalten, wenn er glaubhaft macht, dass "er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder Befriedigung odedr Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang ... benötigt".

Die Auskunft kann sogar erweitert werden, wenn weitere Ansprüche glaubhaft gemacht werden.

Sie könnten maximal einwenden, dass die Private die Anspüche nicht glaubhaft gemacht hat. Dieses hat aber schon die Zulassungsstelle oder das KBA zu prüfen, so dass Ihnen kaum Einwendungsmöglichkeiten zustehen.

Schauen Sie sich den Inhalt des § 39 StVG an.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
Steffen Rogge
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Balan Stockmann & Partner

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