Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 des Flugsicherheitsgesetzes

8. Dezember 2016 14:50 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

vor etwa 4-5 Jahren wurde ich im Straßenverkehr nach Konsum von Cannabis erwischt. Ich habe einen Monat Fahrverbot bekommen und musste 750 EURO zahlen. Meinen Führerschein habe ich sofort nach der Amtsärztlichen-Untersuchung zurück bekommen, da der Drogentest negativ und sonst nichts zu beanstanden war. Die damalige Anzeige wurde fallen gelassen. Ansonsten bin ich ein unbeschriebenes Blatt.

Ich muss mich nun einer Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen und habe etwas Angst das mich diese "Jugendsünde" einholt. Ist die Angst begründet? Ich bitte um Ihre Einschäztung.

Ecktadaten:
Bundesland: Hessen
Alter: 25
Angestrebte Tätigkeit: In der Verwaltung der Fluggesellschaft

8. Dezember 2016 | 17:06

Antwort

von


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Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotenzials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sind bei der Zuverlässigkeitsprüfung des Betroffenen nach § 7 LuftSiG strenge Anforderungen zu stellen. Die Zuverlässigkeit ist bereits dann zu verneinen, wenn an ihr auch nur geringe Zweifel bestehen. Bei Verstößen gegen Strafgesetze von einigem Gewicht kann auf die fehlende Zuverlässigkeit des Betreffenden geschlossen werden und zwar ungeachtet dessen, ob ein Strafurteil oder lediglich ein Strafbefehl ergangen ist. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung sind Sie wegen des Drogenkonsums vor 4 bis 5 Jahren nicht verurteilt worden, so dass es bereits an der hinreichenden Gewichtigkeit Ihrer damaligen „Tat" fehlen könnte. Abgesehen davon wird sich positiv auswirken, dass Sie strafrechtlich unvorbelastet sind und nach der "Tat" weder strafrechtlich auffällig wurden noch eine Ordnungswidrigkeit begangen haben. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich um eine einmalige Verfehlung handelt und wohl nachgewiesen werden kann, dass Sie derzeit keine Drogen konsumieren, dürften evtl. Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit meiner ersten Einschätzung nach voraussichtlich ausgeräumt werden können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mit für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


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