Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Eine Pfändung ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein Pfändungsverbot besteht. Solche Pfändungsverbote finden sich in den §§ 850
- 852 BGB
. Die von Ihnen beschriebene Kapitalversicherung unterfällt jedoch keinem dieser Pfändungsverbote. Anders würde es in etwa liegen, wenn es sich hier um eine Kapitalversicherung handelte, die in einer monatlichen Rente ausgezahlt wird. Dies ist hier allerdings nicht der Fall, sodass grundsätzlich kein Pfändungsschutz besteht.
Daher war der Schuldner berechtigt die Versicherung zu kündigen und an sich auszahlen zu lassen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
Pfändung Todesfallversicherung
13. August 2007 14:32 |
Preis:
30€
Historischer Preis
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe eine Kapitalversicherung auf den Todesfall mit Rückkaufsrecht abgeschlossen. Versicherungsdauer bis zum Ableben. Versicherungssumme nur bei Tod fällig.
Die Versicherung sollte ausschließlich die Bestattungskosten abdecken.
Frage:
Darf ein ein Gläubiger die Versicherung auf dem Wege des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Versicherung kündigen und sich den Rückkaufswert auszahlen lassen ?
zu bemerken ist noch, daß dieser Beschluß nur der Versicherung zugegangen ist und nicht mir.
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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