Gehaltseberchung

| 27. November 2016 09:06 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Das Arbeitsvrhältnis wurde am 10.10.2016 begonen und es gab auch keine unbezahlten Fehlzeiten mehr bis ZUm Ende dieses Momats. Die Arbeitszeit beträgt 40h/Woche, von Motag bis Freitag mit 8h am Tag. Das monatliche Bruttogehalt ist 2000 EUR. In den Entgeldvorschriften zum anteligen Entgelt heißt es im Tarifvetrag:

"Besteht für einen Monat ein antiliger Entgetanspruch (z.B. bei Eintrit im Laufe des Monats) [...], so ist der Entgeltanspuch nach dem Verhältnis der anzurechnednen Sollarbeitzeiten des MItarebiters in diesem Monat zu denen des ganzen Monats zu berechenn."

Frage ist, wie das Verhältnis nun berechnet wird. (Am 01.10.2016 war ein geettzlicher Feiertag). Wie hoch musss das Brutogehalt in 10/2016 sein?

27. November 2016 | 11:11

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchender,

Ihre Frage, „Wie hoch muss das Bruttogehalt in 10/2016 sein", beantworte ich vorbehaltlich der Prüfung des Tarifvertrages wie folgt.

Laut tarifvertraglicher Vorschrift ist der Lohn „nach dem Verhältnis der anzurechnenden Sollarbeitzeiten [...] in diesem Monat zu denen des ganzen Monats zu berechnen."

a) Die Soll-Arbeitszeit im gesamten Monat beträgt ausgehend von Ihren Angaben (Fünftagewoche) 4 x 5 Tage = 20 Tage, ohne den 3.10. (Tag der Einheit) als Feiertag.

Da Sie seit dem 10.10. angestellt sind, ergibt sich eine Soll-Arbeitszeit von 16 Tagen.

16/20 = 4/5 = 80 %

Damit beträgt das Bruttogehalt 4/5 von 2.000 €, d.h. 1.600 €.

b) Nach § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist jedoch bei Entfallen eines Arbeitstages wegen eines Feiertages Lohn zu zahlen, als wäre gearbeitet worden. Der Feiertag am Montag ist mitzuzählen, denn er ist/wäre zu vergüten.

Daher verschiebt sich das Verhältnis der Sollarbeitszeit seit Arbeitsvertragsbeginn zur zu vergütenden Arbeitszeit im gesamten Monat zu 16/21, so dass das Brutto-Gehalt 1.523,81 € für den Oktober beträgt.

Der Tarifertrag ist auszulegen. Ich tendiere zum unter b) berechneten (Teil)Lohn, weil im umgekehrten Fall eines Feiertages zwischen 10. und 31.10. (wie beispielsweise in Sachsen) dieser lohnrechtlich auch als Arbeitszeit gilt.

(Ohne tarifvertragliche Regelung berechnete sich der Teillohn ohne Beachtung von Feiertagen und Wochenenden nach der sog. Dreißigstel-Regelung wie folgt: 2000 / 30 x 22 =1.466,67 €).

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 27. November 2016 | 12:32

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, die letzlich doch etwas vage bleibt. Ich überlege mir gerade, was unter "Sollarbeitszeit" zu verstehen ist. Scheinbar wird der Begriff nirgends definiert. Für mich ist "Sollarbeitszeit" die Anzahl Arbeitsstunden, die ich dem AG in diesem Monat schulde, um ein ausgeglichenes Gleitzeitkonto (also weder Minus- noch Plusstunden) zu haben.

Geht man von Sachsen aus, wären das für Oktober 2016: 21 x 8 h - 2 x 8 h (wegen der zwei Feiertage) = 152 h "Sollarbeitszeit". Davon habe ich 15 x 8 h = 120 h "anrechenbar" geleistet. Somit wäre der Faktor 120 / 152. Halten Sie diese Rechnung auch für möglich?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. November 2016 | 14:24

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Der Wortlaut und Ihre Definition der Soll-Arbeitszeit, der ich zustimme, ohne Berücksichtigung des EFZG lässt auch Ihre Rechnung zu.

Ihre Rechnung übertragen auf nur einen Feiertag, d.h. Ihren Fall, führte zu 16/20 (s.o.).

> Möglich ist Ihre Rechnung.

Ich bleibe jedoch bei meiner obigen Auffassung. Warum sollte bei einem Teil-Lohn der Feiertag Berücksichtigung finden, d.h. nicht bezahlt werden, nicht jedoch bei demjenigen, der den ganzen Monat beschäftigt war? Der nur einen Teil des Monats angestellte würde gegenüber dem den ganzen Monat Angestellten einen höheren Tagesverdienst haben auch wenn beide nach dem Vertrag 2.000 € verdienen sollen.

Die Differenz von 76,19 € brutto zwischen 16/20 und 16/21 ist ohne Rechtsschutzversicherung ohne Selbstbeteiligung wirtschaftlich nicht erfolgreich durchzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 27. November 2016 | 12:35

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Herr RA Eichhorn hat mir eine sehr ausführliche Antwort gegegen und mir verschiedene mögliche Varianten erklärt.

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