20. Oktober 2016 11:38 |
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Beantwortet von


12:40

Zusammenfassung

Ist es rechtens, dass der Bezirksschornsteinfeger mich dazu zwingt, das Edelstahlrohr meiner neuen Brennwerttherme durch ein Kunststoffrohr zu ersetzen, obwohl sein Mitarbeiter zuvor die Installation mit dem Edelstahlrohr bestätigt hat?

Sie sollten die Aussagen des Mitarbeiters des Schornsteinfegers dokumentieren, um eventuelle Mehrkosten, die durch die Änderung entstehen, geltend machen zu können. Der Bezirksschornsteinfeger ist für die Aussagen und Handlungen seines Mitarbeiters haftbar.

20. Oktober 2016 | 12:08

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihren Fragen:
Sofern in dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung steht und auch sonst nicht ein "Bescheid" drüber steht, können Sie davon ausgehen, dass es kein Verwaltungsakt ist. Wenn es einer wäre, wäre die Frist auch bei einem Jahr, sodass sämtliche dortigen Anordnungen bis dahin auch nicht rechtskräftig und nicht vollstreckbar sind.

Sie sollten auf jeden Fall zunächst sämtliche Zeugen die Aussagen des Gesellen aufschreiben lassen, für etwaige Haftungsansprüche, sprich Mehrkosten, die aufgrund der Aussage des Gesellen entstehen, da der Bezirksschornsteinfeger natürlich für diesen zu haften hat.

Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie auch weiterhin den Schornstein in Betriebhalten, wenn keine baulichen Schäden zu erwarten sind und solange Sie keinen anderslautenden Bescheid bekommen.

Bis dahin würde ich das Landratsamt nicht informieren, da dieses sonst Ihnen eine sofortige Stilllegungsverfügung erlassen könnte.
Insofern sollten Sie die Heizung in Betrieb nehmen, den Mangel nächste Woche beseitigen und die Mehrkosten dem Schornsteinfeger auferlegen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 20. Oktober 2016 | 12:23

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hoffmeyer,

ich möchte Sie gerne in dieser Sache beauftragen, wie auch die Prüfung von 3 Schriftstücke, das wäre Feuerstättenbescheid aus dem Jahr 2013( von der alte Gastherme) und das Schreiben vom Schornsteinfeger das ich heute erhalten habe zur Mängelbeseitigung.

An welche E-Mail Adresse kann ich Ihnen das Schreiben zusenden zur Prüfung?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Oktober 2016 | 12:40

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne direkt an info@kanzlei-hoffmeyer.de

Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

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