Stornierung Bestellung auf Abruf bei kleinem E-Geräte-Handler

| 9. August 2007 15:15 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,
Anfang Juli 2007 habe ich bei einem kleinen unabhängigen Elektrogeräte-Händler mir per email erkundigt, über die Preise für bestimmte Modelle von Elektrogeräten für meine Küche in meiner neuen Wohnung.
Dieser Händler ist eigneltich ein Mann allein ohne Laden, der direkte Verbindungen zu Grosshändlern hat, und somit guten Konditionen anbietet.
Er hat eine Webseite mit Preislisten und einige weitere Informationen aber seine Webseite sieht sehr unprofessionel aus (kostenlos gehostet mit Werbungsbanner, etc...) und erwähnt keinerlei AGB.

In seiner Anwort bot er mir die 4 gewünschte Geräte für einen sehr interessanten Preis von rund 3600 Euro.
Auserdem konnte er die Geräte innerhalb 4-5 Tage liefern.

Ich antwortete ihm (immer per Email), dass das Angebot gut war, aber dass ich erst in 3-4 Wochen bestellen wollte, als die Renovierungsarbeiten in meiner Wohnung fertig sein sollten.

Der Händler antwortete, dass es gar nicht sicher sei, dass er in 3-4 Wochen diese Preise noch bekommt und schlug vor, dass ich die Geräte "auf Abruf" bestelle, d.h. ich bestelle jetzt und er lagert die Geräte bei ihm, bis die Renovierungen in meiner Wohnung fertig sind. Zahlung sollte in Bar bei der Lieferung erfolgen.

Er verlangte weder eine Anzahlung noch etwas zu unterschreiben.
Geschäftsbedingungen, AGB oder irgendandere Informationen über Stornierungsbedingungen wurden überhaupt nicht erwähnt und sind nirgendwo auf seiner etwa amateurischen Webseite zu lesen.

Ich antwortete ihm per Email, dass ich die Geräte auf diese Weise bestellen wollte.

Er schickte mir sofort eine Email, dass er der Eingang der Bestellung bestätigt.

Ende Juli habe ich mich aus persönnlichen Gründen entschieden, die Wohnung nach der Renovierung zu verkaufen, statt selber einzuziehen. Eine Küche dafür kaufe ich nicht mehr, deshalb auch keine E-Geräte.

Ich schreibte dem Händler eine Email, um es ihm zu erklären, und die Bestellung zu stornieren.

Er antwortete sofort, dass es nicht so ging, dass er die Geräte bei seinem Grosshändler nicht ohne Kosten zurück geben konnte.
Und er schickte mir per Email eine Rechnung für Stornokosten von 350 Euro und fügte dazu, dass, falls ich nicht zahle, er für den Fall eine Inkassofirma beauftragen wird.

Es tut mir natürlich sehr Leid für den Händler, dass es so passiert ist, aber ich denke, dass es für mich keine Pflicht besteht, diese Rechnung zu bezahlen, aus folgenden Gründen:
- Ich habe zu keinem Zeitpunkt AGB und/oder Informationen über Stornierung/Rücktritt der Bestellung erhalten.
- Der Händler hat einen gewissen Druck ausgeübt, damit ich sofort auf Abruf, statt später auf nächst möglichen Liefertermin bestelle und ist somit, ein gewisses Risiko bewusst eingegangen.
- Ich habe nichts unterschrieben.
- Wir haben ausschliesslich per Email (mit GMX und Yahoo Adressen) kommuniziert, was meiner Ansicht nach, legal nicht bindend ist.

Was ist Ihre Meinung?
Soll ich die Rechnung bezahlen?
Wie Gross ist das Risiko, dass die Inkassofirma gewinnt?
Vielen Dank.

9. August 2007 | 15:42

Antwort

von


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40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:

Zunächst darf ich Sie korrigieren: Ein Vertragsschluss ist auch unter Verwendung von E-Mail möglich, so dass ein wirksamer Kaufvertrag nicht schon aus diesem Grunde ausscheidet.
Ein solcher könnte vorliegend aber schon daran scheitern, dass der Verkäufer Ihnen nur den Eingang der Bestellung bestätigt, nicht aber explizit die Annahme Ihres Angebots erklärt hat. Hier käme es auf den genauen Wortlaut der Erklärung des Verkäufers an.

Angenommen, ein wirksamer Kaufvertrag ist zustande gekommen, fehlt es aber jedenfalls an einer Belehrung über das Ihnen bei Fernabsatzgeschäften dieser Art zustehende Widerrufs- bzw. Rückgaberecht. Gemäß §§ 312 d , 355 Bürgerliches Gesetzbuch steht dem Verbraucher bei Geschäften, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, wie z.B. E-Mail, zustande kommen, ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu, mit dem er seine Erklärung auf Abschluss eines Kaufvertrages ohne Begründung widerrufen kann.
Diese zweiwöchige Frist hat in Ihrem Fall aber nicht zu laufen begonnen, da eben die Belehrung unterblieben ist. Dies hat zur Folge, dass Sie Ihr Vertragsangebot auch noch nach den zwei Wochen wirksam widerrufen konnten, was Sie durch die Stornierung Ihrer Bestellung getan haben.

Stornogebühren darf der Verkäufer in einem solchen Fall nicht geltend machen, weswegen Sie zur Zahlung der 350,- EUR nicht verpflichtet sind. Darüber hinaus hätte die Verpflichtung zur Zahlung einer Stornogebühr auch vertraglich vereinbart werden müssen, was hier offensichtlich auch nicht geschehen ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt


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