Regenwasserschaden

| 8. August 2007 19:21 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Hallo,
ich bewohne seit 1991 ein Einfamilienhaus in einem kleinen Neubaugebiet in N.d.s. Jetzt ist ein Neubau hinter meinem Haus erbaut worden. Der Eigentümer hat sein Grundstück 630qm auffüllen lassen, in der Waage planiert, sodass ein Höhenunterschied von 25cm vorhanden ist
Zusätzlich hat er um sein Wohnhaus Gehwegen und Terrassen in einer Breite von 2m bis 4m verlegt, sodass noch eine Breite von ca. 5m Rasenbreite bis zur Grundstücksgrenze vorhanden ist.
Weil die Bodenplatte von seinem Haus sehr hoch gemauert wurde, ist es nach allen Seiten sehr abschüssig.Außerdem hat er noch zu meiner Seite in der Ecke ein Gartenhäuschen von 3 mal 3m erbaut, wo keine Regenrinne angebracht wurde, sodass das Regenwasser nach allen Seiten zu dem Nachbarn abfließen kann. Nur die Regenrinne von dem Wohnhaus ist an der Oberflächenentwässerung angeschlossen worden.
Für mich ist diese Situation ein unhaltbarer Zustand, da bei starker Regen meine Terrasse und mein Gartenhäuschen teilweise unter Wasser steht, was von seinem Grundstück herabfließt.
Ich habe ihn daraufhin angesprochen, dieses abzuändern, dass er eine feste Kante mit einer Regenrinne und einen Abfluss zu der Oberflächenentsorgung vornehmen sollte.
Eine feste Kante werde er vornehmen, eine Regenwasserentsorgung wäre nach seiner Ansicht genüge getan, da das Wasser von dem Rasen aufgesogen wird.
Meine Frage in diese Sache:
Wie muß eine feste Kante vorhanden sein.
Wie muss das Regenwasser entsorgt werden.

Vielen Dank im Voraus

9. August 2007 | 10:53

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


eine genaue Vorgabe, wie eine feste Kante oder die oberflächenentwässerung auszusehen hat, gibt es - sofern nicht im Beauungsplan extra etwas dazu ausgeführt ist, was aber eher selten der Fall sein wird - nicht.

Aber der Nachbar hat nach § 19 NBauO dafür Sorge zu tragen, dass schädliche Einfüsse auf das Nachbargrundstück unterbleiben.

Und genau dieses ist nach Ihrer Darstellung hier nicht gegeben:

Denn es ist Ihnen natürlich nicht zuzumuten, aufgrund des Oberflächenwassers der Nachbarn nun Ihrerseits jeweils eine "Überschwemmung" hinzunehmen. Dieses Unterlassungsanspruch können Sie aufgrund des § 19 NBauO dann über § 906 , 1004 BGB auch gerichtlich durchsetzen.

Allerdings werden Sie nicht eine bestimmte Schutzvorrichtung verlangen können, sondern nur die Unterbindung; allein dem Nachbarn bleibt es dann belassen, WIE er es regelt (wobei sich hier eine Drainage offenbar anbieten würde).


Sollte der Nachbar hier weiterhin uneinsichtig sein, sollten Sie den Schiedsmann der Gemeinde sofort einschalten. Scheitert dieses Schiedsverfahren, sollten Sie dann einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Bewertung des Fragestellers 21. November 2008 | 11:26

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