Sehr geehrter Ratsuchender,
eine genaue Vorgabe, wie eine feste Kante oder die oberflächenentwässerung auszusehen hat, gibt es - sofern nicht im Beauungsplan extra etwas dazu ausgeführt ist, was aber eher selten der Fall sein wird - nicht.
Aber der Nachbar hat nach § 19 NBauO dafür Sorge zu tragen, dass schädliche Einfüsse auf das Nachbargrundstück unterbleiben.
Und genau dieses ist nach Ihrer Darstellung hier nicht gegeben:
Denn es ist Ihnen natürlich nicht zuzumuten, aufgrund des Oberflächenwassers der Nachbarn nun Ihrerseits jeweils eine "Überschwemmung" hinzunehmen. Dieses Unterlassungsanspruch können Sie aufgrund des § 19 NBauO dann über § 906
, 1004 BGB
auch gerichtlich durchsetzen.
Allerdings werden Sie nicht eine bestimmte Schutzvorrichtung verlangen können, sondern nur die Unterbindung; allein dem Nachbarn bleibt es dann belassen, WIE er es regelt (wobei sich hier eine Drainage offenbar anbieten würde).
Sollte der Nachbar hier weiterhin uneinsichtig sein, sollten Sie den Schiedsmann der Gemeinde sofort einschalten. Scheitert dieses Schiedsverfahren, sollten Sie dann einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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