Bahnschwellenmauer des Vorbesitzers neigt sich

| 27. Juni 2016 08:07 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


09:41

Ich habe vor 5 Jahren und 6 Monaten ein Haus gekauft. Die Mauer zu meinem Nachbarn nach unten ist mit Bahnschwellen von dem Vorbesitzer aufgebaut worden (Gesamthöhe mit Stützmauer des Nachbarn 2 m) und drückt auf die ca. 50 cm hohe Stützmauer (Beton) des Nachbarn, die sich nun neigt und auch zwei Risse hat. Ich habe dieses Bauwerk erst nach der Unterschrift beim Notar bemerkt und den Vorbesitzer darauf angesprochen. Er hat behauptet, die Mauer würde fest sein und sich nicht bewegen.
Nun meine Fragen:
a) Habe ich Ansprüche an den Vorbesitzer?
b) Der Nachbar würde mir einen Teil seines Grundstückes zur Verfügung stellen, um die Mauer Instand zu setzen. Wie kann das rechtskräftig abgesichert werden?

27. Juni 2016 | 08:45

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


sofern im notariellen Kaufvertrag nicht schon wirksam die Gewährleistungs ausgeschlossen sein sollte (wovon aber auszugehen ist), wäre die Verjährung der Gewährleistungsfrist bereits lange abgelaufen.

Nur wenn Sie ein arglistiges Verhalten des Verkäufers nachweisen könnten (Sie sind dafür voll darlegungs- und beweispflichtig) wäre eine Verjährungsfrist von 10 Jahren gegeben und dann könnten Sie Kostenersatz vom Verkäufer verlangen.



Das Nutzungsrecht für den Teil des Nachbargrundstück für die Dauer der notwendigen Arbeiten ist als sogenannten Hammer- und Leiterrecht bereits in Art. 48b AGBGB gesetzlich verankert, der da lautet:


"Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen dulden, dass das Grundstück von dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks und von diesem beauftragten Personen zwecks Errichtung, Veränderung, Instandhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage betreten wird und dass auf dem Grundstück Gerüste und Geräte aufgestellt werden oder auf dieses übergreifen sowie die zu den Arbeiten erforderlichen Baustoffe über das Grundstück gebracht oder dort niedergelegt werden, wenn und soweit

1. das Vorhaben anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann,
2. die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen und
3. das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht."


Aber Sie können natürlich zusätzlich ein Schriftstück aufsetzen, mit denen der Nachbar Ihnen und Handwerkern Zugang und Nutzung des Grundstückes für die Dauer der Sanierungsmaßnahmen genehmigt.Eine besondere Form ist dabei nicht notwendig.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
2Das Recht ist so schonend wie möglich auszuüben.3Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.


Rückfrage vom Fragesteller 27. Juni 2016 | 09:24

Sehr geehrter Herr Bohle,

für die Instandsetzung der Mauer benötige ich einen ca. 1 m breiten und 16 m langen Teil des Nachbargrundstückes, um die Stützmauer zu festigen und eine neue Mauer "davorzustellen". Dieser Teil würde dann dauerhaft für die neue Mauer genutzt werden. Mein Nachbar würde mir diesen Teil des Grundstückes kostenlos zur Verfügung stellen. Um bei einem evtl. späteren Besitzerwechsel keine Unstimmigkeiten zu haben, würden wir diese Nutzung, Übereignung, Verpachtung oder ähnliches gerne rechtlich absichern. Uns ist noch unklar, welche Art von "Übergabe" hier Sinn macht und wie diese "Übergabe" rechtlich abzusichern ist.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Juni 2016 | 09:41

Sehr geehrter Ratsuchender,

Danke für die Nachfrage, da ich in der Tat davon ausgegangen bin, dass nur für die Dauer der Sanierung das Grundstück benutzt werden sollte.


Soll es eine dauerhafte Nutzung werden, ist - damit dieses gegenüber Rechtsnachfolgern gilt - die notarielle Einigung und eine entsprechende Grundbucheintragung notwendig; nur dann ist die Absicherung möglich.

Möglich ist das Abkaufen des Teils (wobei dann aber eine neue Vermessung notwendig wäre), möglich ist aber auch eine grundbuchrechtlich abgesicherte Dienstbarkeit (der Nachbar bleibt das Eigentümer des Teilgrundstückes, wobei aber Pflege und Unterhaltung geregelt werden sollte).

Egal, welche Lösung gewünscht wird; der Gang zum Notar für die notwendige Grundbucheintragung ist aber unabwendbar.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 27. Juni 2016 | 15:44

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Vielen Dank für die Bewertung und eine hoffentlich gute nachbarliche Regelung. ... MfG RA Thomas Bohle

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