Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider sehe ich nach zumindest nach Ihrer kurzen Schilderung kaum Chancen, Ersatzansprüche oder eine Rückabwicklung rechtlich durchsetzen.
Denn Voraussetzung hierfür wäre grundsätzlich die Verletzung einer vertraglichen Pflicht. Ich gehe nach Ihrer Schilderung aber davon aus, dass weder über den Zeitraum noch den Umfang der Produktion konkrete Vereinbarungen getroffen und auch keine speziellen Kündigungsfristen vereinbart wurden, sondern stets ein gewisses Kontingent an Ware bestellt und auch ordnungsgemäß geliefert wurde (sollte diese Vermutung nicht korrekt sein, bitte ich um Ergänzung im Rahmen der Nachfrageoption).
Im Rahmen der Vertragsfreiheit stand es dem Werkstattinhaber daher frei, zukünftige Aufträge auch ohne Begründung abzulehnen. Auch eine Verletzung einer Nebenpflicht im Sinne einer Aufklärungspflicht würde zumindest voraussetzen, dass Ihr Vertragspartner bereits zum Zeitpunkt der ersten Aufträge, des Fotoshootings etc. gewusst hat, dass er den Vertrag nicht weiterführen wird - dies dürfte ihm aber kaum nachzuweisen sein.
Erschwerend kommt noch hinzu, dass bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten in der EU im B2B-Bereich regelmäßig der Sitz des Beklagten der Gerichtsstand ist (also hier die Niederlande), wenn keine abweichende Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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