Mitführen eines Teleskopschlagstockes

6. März 2016 17:22 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Strafrecht


Beantwortet von


18:21

Guten Abend,

ich wurde gestern nach einer Disconacht am Hauptbahnhof von der Bundespolizei kontrolliert. Dabei fanden die Beamten einen Teleskopschlagstock in meiner Jacke. Dieser
wurde beschlagnahmt und mir wurde gesagt ich hätte gegen das Gesetz verstoßen. Ich hatte zu dem Zeitpunkt ein Alkoholpegel von 0,8 Promille.

Ich habe bisher eine weiße Weste was das Waffengesetz betrifft. Spich: Ich habe bisher nie in irgendeiner Form gegen das Deutsche Waffengesetz verstoßen.

Meine Fragen diesbezüglich:
-mit welcher Strafe muss ich in etwa rechnen?
-wie hoch wird die Strafe höchstwarscheinlich sein?
-ich habe schonmal eine Anzeige wegen Diebstahl bekommen, inclusive 50 Tagessätzen,
ist jetzt mein noch reines polizeiliches Führungszeugnisin Gefahr? Da ja bei einer 2. Strafe ein Eintrag stattfindet.


Ich freue mich über Ihre Einschätzung

6. März 2016 | 17:54

Antwort

von


(113)
Hessenring 107
61348 Bad Homburg v.d. Höhe
Tel: + 49 (0) 6172 / 265 - 8400
Web: https://www.schilling-rechtsanwalt.com
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Mit welcher Strafe muss ich in etwa rechnen?

Sie können hier noch mit einer Geldstrafe rechnen. Eine Freiheitsstrafe scheidet bei einem solchen Delikte ohne Hinzutreten weiterer Umstände aus.

2. Wie hoch wird die Strafe höchstwahrscheinlich sein?

Diese wird sich, da Sie nicht im Bereich der Waffendelikte vorbestraft sind und insgesamt überhaupt erst eine Strafe im Bagatellbereich vorliegt, meines Erachtens zwischen 50 und 90 Tagessätzen bewegen, ggf. auch darunter. Genauere Vorhersagen lassen sich nicht treffen, da dies im Ermessen des Gerichts steht. Eine Geldstrafe über 90 Tagessätze erscheint mir hingegen nicht realistisch.

Wahrscheinlich wird man es auch bei einem Strafbefehl belassen, so dass Ihnen eine Hauptverhandlung erspart bleibt.

3. Ist jetzt mein noch reines polizeiliches Führungszeugnis in Gefahr?

Leider ja. Bislang profitierten Sie von der Regelung, wonach Verurteilungen zu Geldstrafen unter 90 Tagessätzen nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 a) BZRG ). Diese Regelung greift allerdings nur, wenn keine weitere Strafe im Führungszeugnis eingetragen ist. Sobald mehr als eine Bagatellstrafe eingetragen ist, werden alle angezeigt.

Außerdem verlängert sich die Löschfrist für die ersten Eintragung, da alle Eintragungen in das Führungszeugnis aufzunehmen sind, solange eine von ihnen in das Zeugnis aufzunehmen ist (§ 38 BZRG ). Dies bedeutet, dass erst mit Ablauf der Löschfrist für die letzte Strafe (Verstoß gegen das WaffenG) beide Eintragungen entfernt werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.

Rückfrage vom Fragesteller 6. März 2016 | 18:08

aber es handelt sich doch hier um eine ordnungswidrigkeit..wieso ist dann mein führungszeugnis in gefahr?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. März 2016 | 18:21

Sehr geehrter Fragesteller,

ich ging selbstverständlich davon aus, dass Ihnen eine Straftat nach dem WaffenG vorgeworfen wird, da Sie nach der zu erwartenden Strafe und dem Führungszeugnis fragten. Haben Sie keine polizeiliche Vorladung erhalten, in welcher Ihnen der Vorwurf mitgeteilt wird? Dort teilt man Ihnen mit, ob Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind.

Ob eine Straftat vorliegt, lässt sich mit den obigen Sachverhaltsangaben allerdings garnicht beantworten. Neben der genauen Beschaffenheit der Waffe kann es in diesem Zusammenhang auch darauf ankommen, dass es nach § 42 WaffenG strafbar ist, an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen Waffen zu führen. Hierunter könnte die Diskothek fallen, in welcher Sie die Waffen ebenfalls führten, so jedenfalls mein Verständnis.

Wirft man Ihnen nur eine Ordnungswidrigkeit vor, ist ihr Führungszeugnis davon in der Tat nicht berührt, wie Sie selbst ausführen.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Schilling / Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(113)

Hessenring 107
61348 Bad Homburg v.d. Höhe
Tel: + 49 (0) 6172 / 265 - 8400
Web: https://www.schilling-rechtsanwalt.com
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Kaufrecht, Miet- und Pachtrecht, Baurecht, Wirtschaftverwaltungsrecht, Maklerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER