Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sehen es hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten richtig. Fahrtkostenersatz an einen Ihr Kind betreuenden Angehörigen zählt zu den absetzbaren Betreuungskosten. Das gilt selbst dann, wenn die eigentliche Betreuungsleistung unentgeltlich erfolgt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2012, Az.: 4 K 3278/11
, EFG 2012 S. 1439
).
Ihre Schwiegereltern müssen die erhaltenen Zahlungen als sonstige Einnahmen gemäß § 22 Nr. 3 EStG
versteuern. Die Fahrtkosten können sie mit der Reisekostenpauschale von 0,30 EUR je gefahrenen km als Werbungskosten geltend machen. Soweit die Werbungskosten die Einnahmen übersteigen, bleiben sie jedoch unberücksichtigt. Das ganze ist für Ihre Schwiegereltern also steuerlich ein "Nullsummenspiel".
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt
Steuerliche Behandlung von Aufwandserstattung bei Kinderbetreuung (Fahrtkosten)
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Steuerrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Achim Schroers
Meine Schwiegereltern (beide Rentner) kümmern sich täglich um die Betreuung unseres Sohnes nach dem Ende der Kinderkrippe. Sie holen unseren Sohn täglich von der Kita ab, betreuen ihn dann in ihrem Haus und bringen ihn abends auch wieder zurück. Die Entfernung vom Wohnort der Schwiegereltern zu unserer Wohnung/Kita beträgt 16 km (einfache Fahrt). Somit fahren Sie täglich etwa 64 km mit ihrem eigenen PKW. Wir haben dafür vertraglich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 200 € pro Monat vereinbart (ein Vertrag wurde aufgesetzt), die wir monatlich überweisen. Nach meinem Kenntnisstand können wir als Eltern diese 200 € monatlich mit 2/3 als Sonderausgabe von der Steuer absetzen. Die Frage ist jetzt jedoch wie meine Schwiegereltern diesen Betrag versteuern müssen oder ob es hierfür Sonderregelungen gibt, die eine Steuerlast ausschließen. Ich habe gehört, dass Aufwandsentschädigungen in der Art nicht steuerpflichtig sind, bin mir aber unsicher, da dies immer in Zusammenhang mit einem Verein oder einer Organisation genannt wird. Abgesehen davon, wenn diese Einnahmen zu versteuern wären - unter welche Rubrik fällt das dann und müsste im Falle einer Einnahme aus selbständiger Tätigkeit noch etwas anderes beachtet werden? Muss das angemeldet werden? Können dann die Fahrtkosten dagegen gesetzt werden? Wenn ja, in welcher Höhe?
Einsatz editiert am 24.02.2016 10:01:15
Tätigkeit Tätigkeit Einnahme versteuern Frage
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