Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 439 Abs. 1 BGB
können Sie Nacherfüllung verlangen und zwar nach Ihrer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Allerdings hat der Verkäufer das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern,wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Zu berücksichtigen sind dabei der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte, § 439 Abs. 3 BGB
.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Verkäufer nachbessern und ist nicht verpflichtet, eine neue Sache zu liefern. Sofern die Stabilisierung mit Leisten die Funktion nicht beeinträchtigt wird, dürfte für Sie kein erheblicher Nachteil entstehen.
Zusammenfassend ist das Möbelhaus somit im Recht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre schnell Antwort.
Wir hatten schon einen Monteur hier, der es versuchte.
Nun wird er ein zweites Mal kommen und es erneut versuchen.
Wie oft müssen wir es hinnehmen, dass jemand kommt und etwas Neues versucht ?
Liebe Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie müssen 2 Versuche der Nachbesserung hinnehmen. Wenn diese scheitert, können Sie vom Vertrag zurückzutreten.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin