Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Meine wichtigste Frage ist nun, was für Unannehmlichkeiten mich erwarten könnten?
Zunächst würde ich die Frage klären, ob für Sie tatsächlich das Reverse Charge Verfahren anzuwenden wäre und ggf. ob Sie dann die Umsatzsteuer wieder als Vorsteuer abziehen können, mit der Folge, dass Ihre Steuerschuld 0 ist. Ist das der Fall, haben Sie nichts verbrochen. Machen Sie eine entsprechende Mitteilung an das FA, zunächst aber keine Berichtigung. Falls Sie die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen können, schulden Sie dem FA 150 € zzgl. Zinsen. Auf keinen Fall wird das FA daraus eine große Sache machen (es sei denn Sie sind schon mehrmals aufgefallen). Daher lautet die Antwort auf Ihre nächste Frage:
„ob es wahrscheinlich ist, dass mit einer Nachzahlung inkl. Zinsen oder ähnliches die Sache erledigt werden kann"
Ja.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reverse Charge Verfahren
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag |
Steuerrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik, M.mel.
Zusammenfassung
Umkehrung der Steuerschuldnerschaft
Umkehrung der Steuerschuldnerschaft
Guten Tag
ich bin freiberuflicher Künstler. Seit einigen Jahren habe ich immer wieder per Facebook auf meine Arbeiten hingewiesen. Auch mit sogenannten gesponserten Meldungen, für die ich bezahlt habe. Diese Beträge wurden dann meinem Kartenkonto belastet und mir wurde eine Quittung zur Verfügung gestellt.
Heute habe ich zufällig erfahren, dass man als selbstständiger Unternehmer (ich bin umsatzsteuerpflichtig) dabei das Reverse Charge Verfahren anwenden und zusätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer abführen muss ans deutsche Finanzamt. Dies habe ich bisher eben nicht getan, weil ich das nicht wusste. Es handelt sich um eine niedrige Summe, die Steuerschuld (19 Prozent der gezahlten Beträge) wäre hier wohl insgesamt bei nicht einmal 150 Euro. In Form der Vorsteuer würde man das ja auch meines Wissens nach zurückerhalten.
Selbstverständlich möchte ich das aber umgehend nachholen, am besten wohl, indem ich umgehend Nachmeldungen erstelle. Meine wichtigste Frage ist nun, was für Unannehmlichkeiten mich erwarten könnten? Bzw. ob es wahrscheinlich ist, dass mit einer Nachzahlung inkl. Zinsen oder ähnliches die Sache erledigt werden kann.
Einsatz editiert am 13.01.2016 20:03:57
Umsatzsteuer Umsatzsteuer Frage
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