Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können jederzeit von der Behörde eine Entscheidung verlangen, wobei dann auch mit einem Ablehnungsbescheid zu rechnen wäre, wenn nicht alle erfordlichen Zustimmungen vorliegen und diese rechtlich aber benötigt werden.
Von der Erbengemeinschaft kann ebenfalls eine Zustimmung erfolgen, da diese nunmehr das Eigentum gemeinschaftlich ausüben. Eine Verpflichtung zur Zustimmung vermag ich allerdings nicht erkennen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail: